Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

offene Unterhaltsforderung rückwirkend verlangen

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: offene Unterhaltsforderung rückwirkend verlangen

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe mich im August 2005 von meinem Partner getrennt, da mein Sohn erst im Mai dieses Jahr 3 geworden ist, war er verpflichtet für mich Betreuungsunterhalt zu zahlen. Laut ihm konnte er den kompletten Unterhalt nicht zahlen und er versicherte mir statt dessen auch nach Malique's 3. Geburtstag weiterhin zu zahlen bis der offene Betrag vollständig beglichen ist. Danach müsste er mir noch bis April 2007 zahlen, letzte Woche kam eine sms von ihm dass er nur noch den Unterhalt für Malique zahlen wird, da er nicht mehr zahlen kann. Laut Jugendamt habe ich kein Recht rückwirkend den restlichen Betreuungsunterhalt zu verlangen, aber sind das nicht offene Forderungen, die ich an ihn habe. Das kann doch nicht sein, dass er damit durchkommt. Ich weiß, ich hätte letztes Jahr den Betreuungsunterhalt einklagen können, ich wollte aber nicht vor Gericht, da wir uns gesagt haben wir machen aus der Trennung keinen riesen Streitfall, da Malique derjenige wäre der am meisten drunter leidet und ich habe mich darauf verlassen dass er sich daran hält, das Geld nachzuzahlen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, man kann Unterhalt einklagen ab Geltendmachung. Wenn Sie es beweisen können haben Sie eine Chance. Liebe Grüsse, NB


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