Liebe Frau Bader, meine Partnerin arbeitet auf Minijob-Basis seit März 2017 in einem Restaurant als Service-Kraft und Barkeeperin. Anfang November 2017 erfuhr sie von ihrer Schwangerschaft, arbeitete bisher weiterhin. Aufgrund eines Fachkräftemangels in ihrem Restaurant bot ihr Arbeitgeber ihr einen 30-Std-Arbeitsvertrag an. Diesen nahm sie an und arbeitet seit Februar 2018 die besagten 30 Std. pro Woche und erhält demnach auch ein höheres Gehalt (900 € Netto). Ihre Frauenärztin teilte uns mit, dass sie ab 01.04.2018 ein Beschäftigungsverbot erhält. Wir fragen uns nun, wie die Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung bzw. den Mutterschutzlohn aussieht. Wenn wir § 11 des MuSchG richtig deuten, dürfte die Bemessungsgrundlage ihr aktuelles, "neues" Gehalt in Höhe von 900 € netto sein, denn: Zitat: "Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht." Da ihr Arbeitsverhältnis erst im Februar begann, ist genau dies der Fall und der kürzere Zeitraum (Februar und März) wird der Berechnung zugrunde gelegt. Oder spielt es doch eine Rolle, dass sie im Januar lediglich 450 € verdiente? Aber selbst in diesem Falle würde ja (2) des §11 des MuSchG in Kraft treten, wo es heißt: "Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen". In diesem Fall könnte auch von einer Verdiensterhöhung die Rede sein und es würde weiterhin bedeuten, dass die Monate Februar und März mit dem Netto-Einkommen 900 € die Bemessungsgrundlage darstellen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns aufklären könnten. Vielen herzlichen Dank.
von Sioma am 13.03.2018, 21:46