Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, Ich bin schwanger und bekomme meinen Vertrag bis Anfang Mutterschutz verlängert. Gelte ich dann als arbeitslos bis zur Geburt und wer zahlt dann das Mutterschaftsgeld ?Nach der Geburt werde ich erst einmal zuhause bleiben d.h.ich stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, grds. können Sie als Schwangere/ mit Kind als arbeitssuchend anerkannt werden. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Liebe Grüße, NB
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