Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz

Frage: Mutterschutz

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich an Sie mit der Bitte um Hilfestellung in folgender Angelegenheit: ich bin Bundesbeamtin und im Ausland beschäftigt. Zur Zeit halte ich mich in Deutschland auf, da ich für Ende Februar Nachwuchs erwarte. Die behandelnde Ärztin an meinem ausländischen Dienstort hatte zu Mitte der Schwangerschaft als Geburtstermin den 05.02.2003 errechnet. Auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung hat mein Dienstherr den Beginn des Mutterschutzes festgelegt, dieser begann am 25.12.2002 (6 Wochen vor errechnetem Termin). Seit diesem Zeitpunkt halte ich mich in Deutschland auf. Ich werde seitdem von meinem hiesigen Frauenarzt betreut. Dieser hat nun im Laufe der fortgeschrittenen Schwangerschaft Mitte Januar festgestellt, dass mit der Geburt erst zwei Wochen später zu rechnen sei; statt 05.02. gilt nunmehr der 24.02.2003 als voraussichtlicher Termin. Eine entsprechend neue ärztliche Bescheinigung habe ich meinem Dienstherren übersandt. Der Dienstherr hat daraufhin den Beginn des Mutterschutzes entsprechend nach hinten verschoben (jetzt 09.01.03). Gleichzeitig werde ich aufgefordert, für die nach der Neufestsetzung des Mutterschutzes „zu früh“ vom Dienst befreiten Tage (insgesamt 8 Tage, 2 Tage für 2002 und 6 Tage für 2003) Erholungsurlaub zu beantragen. Ich kann verstehen, dass die schwangerschaftsbedingte Abwesenheit einer Mitarbeiterin beim Arbeitgeber nicht ausschließlich freudige Reaktionen auslöst, jedoch überrascht mich die Aufforderung meines Dienstherren, nachträglich Urlaub zu nehmen, nun doch: zum einen ist die unterschiedliche Interpretation der Ärzte nicht mein Verschulden, zum anderen wäre niemand auf die Idee gekommen, einen Urlaubsantrag von mir zu verlangen, hätte als Geburtstermin noch der 05.02.2003 festgestanden und das Kind wäre trotzdem erst am 24.02. zur Welt gekommen. Darüber hinaus stellt sich für mich die Frage, ob diese 8 Tage dienstrechtlich überhaupt als Erholungsurlaub zu werten und somit als solche mir als Arbeitnehmerin anzurechnen sind. Ich bitte Sie um Ihren Rat bzw. Mitteilung, ob die Aufforderung meines Dienstherren, einen rückwirkenden Urlaubsantrag zu verlangen, rechtens ist. Bei der Prüfung dieses Sachverhaltes bitte ich ebenfalls zu berücksichtigen, dass mein Arbeitgeber die beiden „Fehltage“ in 2002 mit Urlaubstagen des Jahres 2003 abgedeckt sehen möchte. Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen, Claudia Schober


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