OliverKöln
Guten Morgen Frau Bader, Danke für Ihren Einsatz in diesem Forum. Die vielen beantworteten Fragen haben uns schon einige Male geholfen. Nun habe ich jedoch eine eigene Frage zum Thema Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot. Zunächst allgemein: Hier im Forum wird häufig geschrieben, dass der Mutterschutzlohn dem Lohn entspricht, den man ohne BV und Schwangerschaft erhalten hätte. Jedoch werden genauso häufig die letzten drei Abrechnungsmonate als Grundlage genannt (so steht es ja auch im Gesetz). Besonders bei Wechsel von VZ in TZ, TZ in VZ oder Tariferhöhungen können sich ja erhebliche Unterschiede ergeben. Wo ist hier genau die Abgrenzung? Konkret geht es bei uns um folgenden Fall: Meine Frau hat noch bis Ende des Jahres Elternzeit. Sie wird jedoch ab März in TZ beim selben AG arbeiten. Wegen der Betreuung arbeite ich im gleichen Zeitraum auch in TZ (Partnerschaftsbonusmonate). Nach der Elternzeit möchte sie wieder in VZ arbeiten. Evtl. auch schon ab August, falls es mit Kita/Tagesmutter klappt und er AG der Beendigung der EZ zustimmt. Im Falle einer Schwangerschaft gilt bei ihrem AG ein sofortiges Beschäftigungsverbot mit Bekanntmachung der Schwangerschaft. Wie berechnet sich hier nun der Mutterschutzlohn? 1. Wenn sie bereits vor März schwanger wird 2. Wenn sie während der TZ Beschäftigung schwanger wird. 3. Wenn während des Beschäftigungsverbots die EZ endet und sie ohne BV wieder VZ arbeiten würde. Die Frage ist jetzt rel. komplex geworden, aber ich hoffe Sie können uns weiterhelfen. Vielen Dank und beste Grüße Oliver
Hallo, das ist ganz einfach. Sie bekommt jeweils den vertraglich vereinbarten Lohn in der jeweiligen Situation. Liebe Grüße NB
Neverland
Entscheidend ist immer der aktuell gültige Vertrag. Nichts anderes. Die 3 Monate sind relevant bei Lohnzahlungen, nicht bei Gehaltszahlungen. Solange deine Frau in EZ ist, bekommt sie TZ-Gehalt. Sowohl bei einem BV, wie auch bei dem Mutterschaftsgeld. Die EZ kann sie auch nur in wenigen Fällen vorzeitig beenden. Das eine wäre, wenn du zB arbeitslos werden würdest, ihr euch trennt oder wenn Du oder das Kind versterben. Wenn der finanzielle Härtefall eintritt. Ein anderer Grund ist der, wenn der neue Mutterschutz beginnt, dann kann die Frau auch ohne Zustimmung des AG die EZ zum Tag vor dem neuen Mutterschutz beenden. Der nächste Tag wäre dann der erste reguläre Arbeitstag, an dem dann im Falle deiner Frau der Mutterschutz beginnt. Da die EZ dann nicht mehr besteht, ist damit der VZ-Vertrag der aktuell gültige, deshalb wird nach diesem berechnet. Beendet deine Frau nicht zum neuen Mutterschutz die laufende Elternzeit, dann wär das Mutterschaftsgeld in Höhe von TZ zu berücksichtigen. Mutterschutzlohn ist etwas anderes als Mutterschaftsgeld. Als Mutterschutzlohn wird die in einem BV enthaltende Lohnfortzahlung betitelt. Auch das wird aber immer in Höhe des aktuell gültigen Vertrages bezahlt. Solange deine Frau in EZ ist, bekommt sie also entweder gar nichts, weil sie keine TZ arbeitet, oder sie bekommt TZ-Bezahlung, weil sie in TZ arbeitet oder sie bekommt wider VZ, weil EZ vorbei. Nur vorzeitig die EZ beenden, das kann sie in dem Falle nicht ohne Zustimmung des AG oder Härtefall oder Mutterschutzbeginn. In dem Falle das man noch keine 3 Monate bei Lohn voll bekommt, muss das hochgerechnet werden. So als wenn deine Frau 3 Monate gearbeitet hätte. Bei Gehalt sind es ja immer gleiche Summen, da ist es leichter. Hoffe das war leicht verständlich.
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