Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschaftsgeld

sushine 1

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Hallo Frau Bader, vorweg Danke für die erste Info. Zum Teil mit dem Mutterschaftsgeld meinte ich aber eig. folgendes: während ich Mutterschaftsgeld beziehe erhalte ich rückwirkend für die Zeit vor dem Mutterschutz eine Gehaltserhöhung sowie eine Leistungsprämie, und eine Gratifikation zur Geburt. Wie wirkt sich dieser Bezug auf das Mutterschaftsgeld aus? -> da mir das nachträgliche Gehalt (zusammen mit den Prämien) nach der Geburt also im 2. Teil des Bezugszeitraums fürs Mutterschaftsgeld zufließt, wird dann trotzdem das Mutterschaftsgeld in voller Höhe ausgezahlt oder wird es gemindert da ich Gehalt erhielt, oder entfällt z.B. der Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsfeldes (so wie es beim Elterngeld wäre, wenn man Gehalt über 50 Euro bezieht)? Danke für Ihr Feedback! Viele Grüße Sushine 1


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das hatte ich auch so verstanden. Die Gehaltserhöhung müsste sich doch dann auch rückwirkend auf das Mutterschaftsgeld auswirken. Keine Rolle spielt die Prämie und die Gratifikation. Bsp (Haufe.de/ Personal): Praxis-Beispiel Eine Frau erhält ein monatlich gleichbleibendes Gehalt i. H. v. 600,00 EUR brutto bzw. 425,00 EUR netto. Die Schutzfrist beginnt am 27.6. Das Mutterschaftsgeld berechnet sich aus dem Nettogehalt der Kalendermonate März, April und Mai. Am 23.6. – also noch vor Beginn der Schutzfrist – erhöht sich das Gehalt aufgrund einer Betriebsvereinbarung rückwirkend ab April auf 615,00 EUR brutto bzw. 435,00 EUR netto. Lösung: Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist folgendes Nettoarbeitsentgelt anzusetzen: für den Kalendermonat März • 425,00 EUR für den Kalendermonat April • 435,00 EUR für den Kalendermonat Mai • 435,00 EUR 1.295,00 EUR Liebe Grüße NB


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