Olga1983
Angenommen jemand hat einen befristeten Arbeitsvertrag und arbeitet bis 30.4.16. Während die Mutterschutzfrist bereits am 25.4. einsetzt, erklärt sich die Arbeitnehmerin bereit nach § 3 Abs. 2 MuSchG, eine Woche auf den Mutterschutz zu verzichten. Dann liefe der Vertrag aus ohne dass der AG einen Zuschuss leisten müsste. Würde dann die KK ab dem 1.5. das Mutterschaftsgeld incl. dem sonst anfallenden Arbeitgeberzuschuss erstatten oder wäre es dafür erforderlich, dass der Arbeitgeber wenigstens einen Tag selbst diesen Zuschuss zahlt? VG Olga
Hallo, ab 01.05. würde die Mutter ja ArbGeld 1 bekommen, oder? Dann bekommt Sie hieraus Leistungen von der KK. Ich würde aber, um jeden Ärger zu vermeiden, einen TAg überschneiden lassen Liebe Grüsse NB
Olga1983
Hallo Frau Bader, in diesem Falle würde sich die Agentur für Arbeit als unzuständig erklären und keine ALG I Leistungen erbringen, da die Mutter dem Arbeitsmarkt aufgrund bereits eingetretenen Mutterschutzes nicht zur Verfügung steht. Mit Überschneidung meinen Sie, dass die Mutter überlegen könnte, den letzten Tag im April bei ihrem Arbeitgeber Mutterschutz in Anspruch zu nehmen? Dann hätte die Mutter möglicherweise erhebliche Nachteile beim Elterngeld, denn es würde der April aus dem Berechnungszeitraum für das Elterngeld heraus fallen und sofern Sie erst seit November in der Steuerklasse III wäre, müsste sie am Ende damit rechnen, Elterngeld auf Basis der Steuerklasse V berechnet zu bekommen. Gruß Olga
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