Jan 3110
Ich bin in einem unbefristeten Arbeitsverhältniss als Vollzeitbeschäftigte und z.Zt. im ersten Jahr der Elternzeit mit Kind 1 (ist am 31.10.15 geboren) Nun bin ich erneut schwanger. Voraussichtlicher Entbindungtermin ist der 27.12.16. Meine Frage ist jetzt, bekomme ich Mutterschaftsgeld nur von meiner gesetzlichen Krankenkasse oder auch den Arbeitgeberanteil wie beim ersten Kind? Muss der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld zahlen? (nach der Berechnung der letzten 3 Monate wie vor Beginn des letzten Mutterschutzes) wenn ja, wie gehe ich weiter vor? Was muss ich dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, damit er zahlt. Vielen Dank im voraus
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Wow, finanziell perfektes Timing. Schreibst einfach formlos, dass Du die laufende Elternzeit beendest zum xx.bb.vv ( Tag vor neuem Mutterschutz ) , da Du den Die zustehenden Mutterschutz in Anspruch nimmst. Dann bekommst Du volles Mutterschutzgeld wie beim ersten Kind, das gleiche Elterngeld plus 10% Geschwisterrabatt. Und bitte um Übertragung der verbleibenden 23 Monate Elternzeit von Kind 1 auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag.
chrissicat
Wenn du deine jetzige Elternzeit vorzeitig zum Beginn des Mutterschutzes beendest, dann bekommst du Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse und den Zuschuss bis zu deinem Netto (wie bei Kind 1) von deinem Arbeitgeber. Teile deinem Arbeitgeber schriftlich mit, dass du schwanger bist und deine Elternzeit vorzeitig zum... beendest um erneut in Mutterschutz zu gehen. Weise deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (oder Bescheinigung der Hebamme) nach.
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