Ulrike500
Ich habe eigentlich zwei Fragen: Der Vater ist Brite, und da gibt es zwar shared parental leave, den er aber nicht wahrnimmt. Er hat aber eine Woche Vaterschaftsurlaub gehabt, was es wiederum in Deutschland nicht gibt. Der ist bezahlt, aber nicht zum vollen Gehalt. Muss dies in Punkt 10 des Antrages angegeben werden als auslaendische Leistung, die dem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld vergleichbar ist? 2. Auch eine Auslandsproblem-Frage. Einen Teil des Bemessungszeitraums habe ich in England gelebt, und als Contractor über eine Umbrella Firma gearbeitet. Also nicht selbstständig nach englischem Recht. Aber ich glaube das Konstrukt gibt es so nicht in Dt. Ich gebe es als nicht-selbstständig an. Da es in dieser Position auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld in England bzw gemeinsames Elterngeld gegeben hätte, denke ich, dass das dann auch ok ist. Aber die Arbeitsstunden auf dem Gehaltszettel sind die tatsächlichen Arbeitsstunden (abzüglich Urlaub). Sind die Arbeitsstunden, die man bei Punkt 12, Seite 4 angeben muss, überhaupt relevant? Das Gehalt und Steuern werden ja aus dem Gehaltszetteln ersichtlich. Ich könnte das ja auch in einem zusätzlichen kurzen Text, den ich beilege, erläutern. Ich will nur nicht, dass ich es falsch angebe, was ja strafbar wäre.
Hallo, 1. Ich würde es angeben. 2. Einkünfte aus GB spielen nur bis zum Brexit eine Rolle. Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn mit dem Vaterschaftsurlaub das statutory paternity pay gemeint ist, dann muss es angegeben werden - außer es wurde nach dem 31.12.2020 gezahlt (siehe unten). Aber gib es lieber trotzdem an, es sollte aber dann keine Auswirkungen auf das deutsche Elterngeld haben. Was dein Gehalt angeht, wenn du in Großbritannien steuerpflichtig warst, wird das Geld wahrscheinlich gar nicht berücksichtigt und muss nicht angegeben werden. Seit dem Brexit und dem Ende der Übergangsphase zum 31.12.2020 wird Gehalt, das in Großbritannien steuerpflichtig erzielt wurde, nicht mehr anerkannt, da es außerhalb der EU erzielt wurde. Das gleiche gilt dann natürlich auch für den Vater, wenn er in Großbritannien nach dem 31.12.2020 steuerpflichtiges Gehalt erzielt hat. Anders ist es natürlich, wenn du/ihr als Entsandte für ein deutsches Unternehmen gearbeitet hast/habt.
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