Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Lohnfortzahlung im BV bei quartalsweiser Umsatzbeteiligung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Lohnfortzahlung im BV bei quartalsweiser Umsatzbeteiligung

Maibaby2021

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin angestellte Zahnärztin und derzeit im BV. In meinem 3 Monatigen Bemessungsszeitraum (1.6.-31.8.2020) habe ich eine Umsatzbeteiligung erreicht, die einen nicht unerheblichen Teil meines Gehaltes ausmacht. Ich bekomme die Umsatzbeteiligung immer quartalsweise ausgezahlt (erst nach Abschluss des Folgequartals). Als angestellte Zahnärztin ist es üblich, dass sich das Gehalt aus einem Grundgehalt und einer Umsatzbeteiligung zusammensetzt. In vielen Praxen wird die allerdings monatlich ausgezahlt. Nun behauptet das Steuerbüro, eine quartalsweise Umsatzbeteiligung gilt als Einmalzahlung und wird daher weder bei der Lohnfortzahlung noch beim Elterngeld berücksichtigt? Stimmt das? Angeblich darf die Schwangere doch keinen Nachteil durch das BV haben, was hier eindeutig der Fall wäre. Für Ihre Antwort bedanke ich mich jetzt schon ganz herzlich!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, was steht denn dazu auf der Lohnbescheinigung? Wie ist es bezeichnet? Genau Ihren Fall hat das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen zu Gunsten der AN entschieden, danach sind monatliche Umsatzbeteiligungen neben dem Angestelltengehalt auch bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen (Urt. v. 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19). Liebe Grüße NB


Dojii

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Kommt drauf an, wie es auf der Lohnabrechnung ausgewiesen ist. Wird es als laufend steuerpflichtiger Lohn gekennzeichnet (so wie dein Grundgehalt, meist durch ein großes L oder lfd.), dann müsste es berücksichtigt werden. Wird es dagegen als sonstiger Bezug/Einmalzahlung/EGA gekennzeichnet, dann fällt es leider tatsächlich raus. Die potentielle Benachteiligung entsteht dann übrigens nicht weil du Schwanger bist, sondern aufgrund steuerrechtlicher Anmeldung deiner Gehaltsbestandteile durch deinen Chef.


Dojii

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Dagegen wurde allerdings beim Bundessozialgericht Revision eingelegt, das Urteil kann also noch potentiell gekippt werden.


Maibaby2021

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Hallo Doji, vielen Dank schon mal. Es ist tatsächlich als S E J gekennzeichnet. Anscheinend habe ich somit Pech gehabt, da das Steuerbüro das aus Sozialversicherung- Gründen nicht ändern will. Wie ärgerlich.


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