Ich befinde mich bis September in der Elternzeit für mein 1. Kind. Mit meinem Arbeitgeber habe ich lediglich eine mündliche Vereinbarung, ab März wieder in Teilzeit während der Elternzeit zu arbeiten (ich hatte vorher auch schon einen Teilzeitvertrag, daher wurde kein neuer Vertrag geschlossen). Nun bin ich erneut schwanger. Dass ich ein Beschäftigungsverbot bekomme ist sicher, da das in der Branche in der ich arbeite üblich ist. Mein Chef möchte sich nun nicht an die mündliche Absprache halten und mich ab März wieder beschäftigen. Er begründet es damit, dass ich ja sowieso ein Beschäftigungsverbot bekomme. Ist diese Begründung zulässig? Ich kann erstens den mündlichen Vertrag beweisen durch eine Email. Zweitens wurde das Beschäftigungsverbot, auf das sich mein Chef bezieht, ja noch gar nicht erteilt, denn es darf erst erteilt werden wenn eine Beschäftigung tatsächlich vorliegt. Drittens darf ein Beschäftigungsverbot einer Schwangeren ja nicht zum Nachteil gereichen. In meinem Fall wäre das der Fall, wenn wegen eines drohenden Beschäftigungsverbots der mündliche Vertrag von Seiten meines Chefs gebrochen wird. Dann würde ich auch keinen Mutterschutzlohn beziehen. Zumindest nicht bis zum Eintritt der Mutterschutzfrist, dann, so weiß ich, kann ich mich auf § 16 BEEG beziehen.
von tini32 am 06.02.2013, 17:36