Hatot
Liebe Frau Bader. Im April endet meine 1 jährige Elternzeit und ich werde weiter stillen . Leider schläft mein Kleiner auch nicht anders ein . Ich habe schon öfter gelesen , dass im Gesetz keine Obergrenze genannt ist , wegen stillen oder pumpen während der Arbeitszeit und dass man auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen ist ..Das ist aber auch nicht mein Problem . Sondern verhält sich das genauso bei der Nachtarbeit, dem schwer heben , bücken und strecken , dass diese Regelung eigentlich nur im ersten Lebensjahr des Kindes für eine stillende Mutter gilt ? Darüber konnte ich leider nichts finden im Internet . Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort .
Hallo, für 2017 ist eine Änderung des Mutterschutzgesetzes geplant, dies ist aber noch nicht durchgegangen. Im Moment gibt es nur einen Entwurf, in diesem ist der einschlägige § 8 BEEG neu gefasst. Danach muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Gefahr für die stillende Mutter besteht. Stillpausen sind zum jetzigen Zeitpunkt für Mütter, deren Kind mindesten zwölf Monate alt sind, nicht mehr vorgesehen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Nach § 8 dürfen stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit und nicht nachts beschäftigt werden. Dagegen ist in § 4 (schwer heben....) nicht von stillenden Müttern die Rede. Ich denke dass die schwere Arbeit nur für schwangere Frauen verboten ist. Bis jetzt ist die Einschränkung von § 8 nicht auf das erste Lebensjahr beschränkt. Ob das mit der Neuregelung des MuSchG so bleibt, weiß ich nicht.
Mitglied inaktiv
Es waren aber nicht Stillpausen verlangt, sondern ob Nachtarbeit für stillende Mütter zulässig ist. Eine Mutter, die (wenn auch außerhalb der Arbeitszeit privat zu Hause) stillt, darf nach derzeit gültiger Rechtslage ( § 8 MuSchG) nicht mit Nachtarbeit beschäftigt werden.
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