Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kurzarbeitergeld statt Elterngeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kurzarbeitergeld statt Elterngeld

Hortkind

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Hallo,  seit Februar diesen Jahres befinde ich mich in Kurzarbeit, aktuell bin ich noch ca. 80 % beschäftigt. Aber schon im April soll ich laut Plan auf Null sein. Dieser Zustand soll bis Oktober andauern. Ende Mai erwarten wir unser zweites Kind. Gerne möchte ich wenigsten den ersten Monat meine Frau im Wochenbett unterstützen.  Nach meiner Berechnung fällt mein Kurzarbeitergeld ein gutes Stück höher aus als mein zu erwartbares Elterngeld.  Könnte ich bei meinem Arbeitgeber Elternzeit beantragen und sofern im Juni keine Arbeitsaufgaben zu erwarten sind, die Elternzeit vorzeitig kündigen und wieder in die 0% Kurzarbeit wechseln? Vorraussetzung ist natürlich, dass mein Arbeitgeber der vorzeitigen Auflösung der Elternzeit zustimmt. Aber da ihm dadurch keine wirtschaftlichen Schäden entstehen, sehe ich keinen Grund warum er meiner Bitte nicht nachkommen sollte.   Könnte die Agentur für Arbeit mir das Kurzarbeitergeld verweigern? Über Antworten oder weiterführende Informationen würde ich mich sehr freuen.  Vielen Dank. :)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie müssen mind 2 Mo EZ nehmen, um EG zu erhalten. 2. Einseitig kann die EZ nicht vorzeitig beendet werden. Ich sehe hier ein Problem, denn Sie beenden ja die EZ, um staatliche Ersatzleistungen zu beziehen. Es entsteht ein wirtschaftlicher Schaden, nämlich dem Staat. Liebe Grüße NB  


KielSprotte

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Du musst mdst 2 Monate EZ machen, um überhaupt Anspruch auf EG zu haben und die erste Mitteilung ist für die ersten 24 Lebensmonate des Kindes bindend. Wenn der AG einem Abbruch nach einem Monat zustimmt, muss er keinem zweiten Abschnitt zustimmen und dann musst du erhaltenes EG zurück zahlen.


Dojii

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Die Frage ist, dürfte der Arbeitgeber der Beendigung der Elternzeit überhaupt zustimmen, in dem Wissen dich in Kurzarbeit schicken zu müssen - wodurch der Allgemeinheit Kosten entstehen, die nicht entstanden wären, wenn du in Elternzeit geblieben wärst? Finde ich eine sehr interessante Konstellation. 


Hortkind

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Hi,  danke für deine Antwort. Wo finde ich die von dir angegebenen Informationen? Meines Wissens nach darf ich auch bis zu 32 h arbeiten und kann trotzdem EG beziehen (atürlich dann zu einem geringeren Satz). Die Bedingung 2 Monate EZ zu nehmen um EG zu bekommen fände ich ganz schön familienfeindlich im Hinblick darauf, dass ein Elternpaar seit der Neuregelung nur noch 1 Monat EG Basis gleichzeitig beziehen kann. Bedeutet das dann 1 Monat ohne Geld? Kann ich mir leider nicht leisten.  "... die erste Mitteilung ist für die ersten 24 Lebensmonate des Kindes bindend..." Bei unserem ersten Kind konnten wir nach ca. 16 Monaten eine Änderung vornehmen. Ist das mit der Neuregelung auch vorbei?   LG    


Dojii

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Die Mindestbezugszeit von Elterngeld war schon immer zwei Monate, das hat sich nie geändert. Findet sich in § 4 Abs. 4 S. 2 BEEG: "Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht." Sprich wenn du auf deinen zweiten Monat verzichtest, musst du den ersten tatsächlich wieder zurückzahlen.  Der Bindungszeitraum von 24 Monaten bedeutet nicht, dass eine Änderung (Verlängerung/Verkürzung) in diesen zwei Jahren niemals möglich ist. Das besagt nur, dass du diese Änderung nicht mehr einseitig bestimmen kannst. Du bist auf die Zustimmung deines Arbeitgebers angewiesen. Lehnt der diese Änderung ab, hast du keine Möglichkeit dich dagegen zu wehren. Du hast schlichtweg kein recht auf Verändeurng in diesen zwei Jahren. Auch das war schon immer so. 


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