Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe folgende Frage zur Elternzeit: Bereits vor der Geburt meiner Tochter, habe ich bei meinem Arbeitgeber folgenden Antrag gestellt: Hiermit beantrage ich ab dem 18.12.2009 Elternzeit ...Diesen Antrag habe ich schriftlich und auch unterzeichnet vom AG. Ich weiß, ich habe vergessen die Elternzeit zeitlich zu begrenzen. Mündlich abgesprochen war allerdings 1 Jahr. Nun können mein AG und ich uns über den Umfang der Teilzeit nicht einigen. Er fordert 30 Wochenstunden (so wie vorher auch). Da ich gerne dort wieder arbeiten möchte, wollte ich die 30 Stunden akzeptieren. Nun hat mein AG aber Angst, daß ich bald wieder schwanger werde und will mir zum nächstmöglichen Termin kündigen. Frage: Ab wann kann er mir kündigen? Erst ab dem 18.12.2010 ? Auch wenn ich in dem Antrag die Länge der Elternzeit nicht angegeben habe? Was wäre, wenn ich jetzt wieder schwanger bin (könnte gut möglich sein). Dann muß er mich doch mit 30 Stunden nehmen, oder ? Vielen Dank im voraus
Hallo, das ist im Zweifel eine Auslegung des Richters. Wenn mdl. ein Jahr beantragt wurden, stellt sich die Frage nach Zeugen.Wenn es keine gibt würde ich behaupten, Sie wollten den Höchstbetrag nehmen.Erst nach dem Ende der EZ sind Sie kündbar. Liebe Grüsse, NB
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