Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit nach Mutterschutz

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit nach Mutterschutz

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Liebe Frau Bader, folgende Frage konnte mir weder das Gewerbeaufsichtsamt noch die Erziehungsgeldstelle/Niedersachen beantworten: Ich bekomme im August ein Kind. Derzeit habe ich einen 20 Std./Woche Teilzeitarbeitsvertrag als Angestellte. Nach 8 Wochen Mutterschutz möchte ich gleich weiterarbeiten. Da in meinem Unternehmen aber erst kürzlich 30 % der Belegschaft entlassen wurden, möchte ich in den Genuß des 3jährigen Kündigungsschutzes kommen, der mir zusteht, wenn ich Elternzeit beantrage. 1. Frage: Kann ich 3 Jahre Elternzeit beantragen und trotzdem weiterhin 20 Std. lt. meinem Arbeitsvertrag arbeiten? Wie kann ich das beim Arbeitgeber begründen? Oder muß ich meine Wochenstundenzahl reduzieren? Reicht eine Reduzierung auf 19 Std./Woche? 2. Frage: Kann ich beispielsweise 3 Jahre Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen und angeben, daß ich in den ersten 6 Monaten 10 Std./Woche und danach 19 bzw. 20 Std./Woche arbeiten möchte? Kann der Arbeitgeber das ablehnen? Danke für Ihre Hilfe und schöne Grüße, Melli10


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Inge, 1. Ich wüsste nicht, was rechtlich dagegenstehen sollte. Sie haben einen Anspruch auf EU 2. Das kommt darauf an. Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


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