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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe am 08.04.04 meine Kündigung zum 31.08.04 erhalten. Am 05.05. habe ich festgestellt, dass ich schwanger bin. Da ich im September 03 eine Fehlgeburt in der 19. SSW hatte, wird mir meine Ärztin bestimmt ein Arbeitsverbot für die restliche Zeit der Schwangerschaft ausstellen. Nun meine Fragen: Was wird ab 01.09.04? Bin ich dann automatisch arbeitslos, oder gilt das Arbeitsverbot über die Kündigung hinaus? Wenn ja, bekomme ich dann weiterhin Krankengeld in Höhe meines Gehaltes oder in Höhe meines Arbeitslosengeldes? Vielen Dank für Ihre Antwort und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Brita
Hallo, Dies ist ein Problem der Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). § 9 MuSchG hat u.a. folgenden Inhalt: Wird eine Schwangere gekündigt, ohne daß der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, reicht die Mitteilung über das Vorliegen einer Schwangerschaft aus, um die Kündigung gegenstandslos zu machen, wenn die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgt. Wird die Frist aus einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund überschritten, reicht es aus, wenn sie Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Waren Sie zum Zeitpunkt der Kü schon ss? Wußten Sie es nur nicht? Wie es im Einzelfall ist, kann man sich am besten ableiten wenn man schaut unter: http://www.gewerkschaft-big.de/rechtschwangere.htm Gruß, NB
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