Tantje
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgende Frage: Ich befinde mich derzeit in Elternzeit, diese geht auch noch fast 2 Jahre. Nun habe ich mich von meinem Partner getrennt und würde gerne wieder zu meiner Familie in meine Heimat ziehen. Das dies kein Problem während der Elternzeit ist weiß ich. Aber was mache ich mit meinem Arbeitgeber? Ich weiß, ich kann in der EZ kündigen, aber welches Datum setze ich? Das Kündigungs Datum darf doch sicher erst nach der EZ sein oder ? Läuft die Kündigungsfrist dann erst nach Ende der Elternzeit ab ? Bsp : Ich bin bis 01.06.2026 in EZ und kündige bereits in der EZ meine Stelle mit Kündigungsfrist von 3 Monaten. Darf ich dann erst am 02.06.2026 zum 02.09.2026 kündigen ? Laufen die 3 Monate dann ab 02.06.2026? Und kann mein AG dann verlangen, dass ich in den 3 Monaten arbeiten komme, wenn ich garnicht mehr in der Stadt wohne ?! Ich hoffe, sie verstehen meine Frage und können mir weiterhelfen. Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo, 1. Bei gemeinsamer elterl Sorge ist ein Umzug, je nach Entfernung, nur mit seiner Zustimmung möglich. 2. Dann würde ich besser nicht während, sondern zum Ende der EZ kündigen. Sie haben dadurch mehr Spielraum. Frist sind 3 Mo. ich neige dazu, nicht auf den letzten Tag zu versenden, sondern mit einem Puffer von mind 1 Wo. Liebe Grüße NB
peekaboo
Stimmt der Kindsbater dem Umzug denn zu? Falls nicht hast du u.U.ein Problem
Neverland
Sofern der umzug mit Zustimmung des Kindsvater geht, würde ich zum Ende der EZ kündigen. Kündigst du genau auf das Datum, an dem die EZ endet, sind das 3 Monate. Alkso Kündigung 3 Monate vorher ZUM Datum xy abgeben. Kündigst du vorher, weil du am neuen Wohnort eine andere Stelle findest und nicht mit Zustimmung deines bisherigen AG dort in TZ arbeiten willst - was theoretisch geht - gelten deine vertraglichen. Wenn du dir unsicher bist, es gibt im Netz Fristenrechner. Dort kannst du die bedingungen eingeben. Verpasst du die Fristen nicht, musst du keinen einzigen Tag dort mehr arbeiten. Da man nicht weiß was kommt, Versöhnung ist ja doch immer mal noch möglich oder neue Liebe, würde ich auch nicht jetzt bereits schon kündigen. den krankenversichert bist du nur, solange du EG bist. Oder eben halt in EZ.
Ani123
1) Haben Sie das alleinige Sorgerecht? Wenn nein brauchen sie die Zustimmung des Kindesvater, damit das Kind umziehen darf. Sie können zu jeder Zeit umziehen. 2) Stimmt der KV dem Umzug zu? Wenn nein darf das Kind nicht umziehen. Machen Sie es trotzdem und der Kindesvater meldet es dem Jugendamt, so kann gefordert werden, dass sie das Kind an ihn herausgeben. Im schlechtesten Fall kann es sogar als Entführung zählen, gerade wenn er vorher dem Umzug nicht zugestimmt hat. Daher sollten sie es schriftlich haben, dass er dem Umzug zustimmt. Nicht, dass er sich später nicht mehr an das Gespräch erinnern kann, wo er mündlich zugestimmt hat. Wenn ja kann der Kindesvater Forderungen stellen, wie z. B., dass sie ihm das Kind jedes zweite Wochenende freitags zu einer bestimmten Uhrzeit bringen und sonntags wieder abholen. Das müssten sie dann machen, denn wenn sie sich nicht an die Abmachung halten kann das ein Grund sein, womit der Kindesvater dem Umzug auch Jahre später noch widersprechen kann. 3) Haben Sie vor mit dem Umzug sofort eine neue Arbeit aufzunehmen? Wenn ja müssen sie fristgerecht, so wie es im Verrag steht, kündigen, oder sie arbeiten TZ in EZ bis zu 32 Wochenstunden. Dem muss ihr jetziger Arbeitgeber zustimmen. Wenn nein können sie weiter in EZ bleiben. 4) Haben Sie einen neuen Arbeitsplatz im Umzugsort? Wenn nein, dann ist EZ vorteilhaft, weil sie weiter krankenversichert sind. Zudem können sie dann kündigen, wenn sie eine neue Arbeit haben. Wenn ja können sie fristegrecht nach Vertrag kündigen. 5) Möchten Sie erst wieder arbeiten wenn das Kind 3 Jahre ist? Wenn ja lassen sie die EZ laufen und kündigen zum Tag des Endes der EZ. Das ist damit möglich. Bedenken Sie, ohne EZ müssen sie sich und ihr Kind selbst gesetzlich krankenversichern, was über 200 € monatlich sind. Ohne Arbeitgeber sind sie Hausfrau. ALG 1 können sie erst beantragen, wenn sie eine Betreuung des Kindes sicherstellen und auch nur für den Umfang, wie die Betreuung ist. Bei Selbstkündigung kann es zu einer Sperre von 3 Monaten kommen.
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