Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Krank - wie lange kann der Ehemann zur Kinderbetreuung freigestellt werden?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Krank - wie lange kann der Ehemann zur Kinderbetreuung freigestellt werden?

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Liebe Frau Bader, ich bin zur Zeit in der Situation, dass ich so krank bin, dass ich meine Kinder, 9 Monate und 2,5 Jahre alt nicht selbst versorgen kann. Auch haben wir niemanden, der uns bei der Kinderbetreuung helfen könnte. Mein Arzt würde meinem Mann attestieren, dass ich zur Zeit nicht in der Lage bin die Kinder zu versorgen. Meine Frage ist nun, gibt es einen Rechtsanspruch, und wenn ja, wieviele Tage im Jahr, dass der Ehemann und Vater zur Versorgung der Kinder freigestellt werden kann /muss? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichem Gruss Diana


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Gruß, NB


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