Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kommunikationspflicht Beschäftigungsverbot

Frage: Kommunikationspflicht Beschäftigungsverbot

Sarah321

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Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich aktuell noch in Elternzeit meiner ersten Tochter (bis Oktober 2024). Nun bin ich in der 6. Woche wieder schwanger und habe aufgrund gesundheitlicher Umstände ein individuelles Beschäftigungsverbot von meinem Arzt erhalten, welches dann nach Ende der Elternzeit im Oktober greift. Wann bin ich verpflichtet meinen Arbeitgeber über Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot zu informieren? Kann ich noch 6 Wochen bis zum Ende des 1. Trimester warten oder muss es kurzfristig erfolgen? Besten Dank für Ihre Unterstützung! 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, lt Gesetzt soll man es zeitnah mitteilen, es passiert aber nichts, wenn man es nicht tut. Es ist dem AG gagenüber aber fair, denn der muss ja planen. Das BV greift erst ab dem ersten Tag nach der EZ. Liebe Grüße NB  


Ani123

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Das BV greift ab dem Tag wo ihre EZ endet. Ihrem Arbeitgeber müssen sie es erst am 1. Tag nach der EZ sagen. Sie können es ihm auch eher mitteilen, damit er planen kann. Müssen tun sie das nicht.


User-1750903062

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In der Elternzeit spielt ein Beschäftigungsverbot gar keine Rolle. Mitteilen kannst du es deinem Chef am 1. Arbeitstag nach deiner Elternzeit.


User-1750749248

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In 6 Wochen ist es noch früh genug, damit er planen kann. Fairerweise würde ich es dann mitteilen.


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