Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kinderkranktage des Partners bei Erkrankung der Mutter (in Elternzeit)?

Frage: Kinderkranktage des Partners bei Erkrankung der Mutter (in Elternzeit)?

NoraHan

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Schönen guten Tag, Ich bin in Elternzeit und mich quält ein Infekt mit hohem Fieber, voraussichtlich werde ich unsere 6 Monate alte Tochter noch einige Tage nicht betreuen können und mein Partner, der gerade arbeitet und nicht in Elternzeit ist, wird zuhause bleiben müssen. Unsere Tochter wirkt vielleicht etwas angeschlagen, richtig krank erscheint sie aber nicht. Kann mein Freund in diesem Fall auch Kinderkranktage nehmen oder ist die einzige Möglichkeit, die Betreuung abzudecken, dass er sich Urlaub nimmt? Ich danke schon mal vorab herzlich für Ihre Auskunft:) Nora H.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig und kann vertraglich ausgeschlossen werden. Liebe Grüsse, NB


Pamo

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Die Kindkranktage sind nur zur Betreuung eines kranken Kindes vorgesehen.


User-1722183313

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Hallo, für "Kind krank" braucht man eine Bescheinigung vom Arzt. Das Kind muss krankgeschrieben werden und nicht die Mutter. Wenn das Kind krank ist und du in EZ, stehst du zur Verfügung (wenn du nicht selbst krank wärst). Dein Partner würde somit gar nicht "Kind krank" bekommen. Was du (bzw. dein Partner) tun kannst, frag bei der Krankenkasse nach, ob du eine Haushaltshilfe kommen kannst, da du dein Kind nicht betreuen kannst. Das kann dann z.B. auch eine Freundin (evtl. sogar dein Mann, da bin ich mir nicht sicher) übernehmen und bekommt von der KK eine Ausgleichszahlung.


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