Violett 466
Liebe Frau Bader, ich habe eine Frage zur Kündigung unseres Kindergartenplatzes. Ab 1.6. hat mein Kind einen Platz in einem Kindergarten, der allerdings von unserer Wohnung weiter entfernt liegt. Wir haben den Vertrag abgeschlossen, da wir neu in diese Stadt gezogen sind und uns die anderen Kindergärten keine Hoffnung auf einen Platz gemacht haben. Nun habe ich vor zwei Tagen den Anruf einer Kita bekommen, die nur wenige Minuten von uns entfernt liegt und uns wurde ein Platz ab 1.8. angeboten. Ich würde meine Tochter natürlich am liebsten dort hin schicken, obwohl ich weiß, dass das kein Kündigungsgrund ist. Können wir den Vertrag zum 31.7.16 überhaupt noch kündigen? Im Vertrag, den wir unterschrieben haben, steht "Das Kindergartenjahr umfasst den Zeitraum vom 1 . August bis 31. Juli. Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich." Eine Kündigungsfrist ist nicht angegeben. Wäre eine Kündigung rechtlich noch möglich? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, steht doch da - zum Ende des KiGa-Jahres. Ist es der gleiche Träger? Vllt. kann man sich da einigen Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Hallo, wenn im Vertrag nichts geregelt ist, dann ist eine Kündigung jederzeit zum Kindergartenjahresende ohne Fristen möglich. Das bedeutet, dass ihr jetzt natürlich noch zum 31.07.2016 kündigen könnt (Empfang quittieren lassen oder mit Einschreiben - Rückschein schicken).
Violett 466
Danke für die Antwort. Ich hatte irgendwo gelesen, dass wenn keine Frist angegeben ist, eine Frist von 3 Monaten gilt. Dann wären wir ja leider einen Monat zu spät. Deswegen wollte ich wissen, ob das wirklich so ist, dass es dann automatisch -wenn keine Aussage über eine Frist angegeben ist - eine Frist von 3 Monaten ist. Liebe Grüße
Mitglied inaktiv
Hallo, nein. Eine solche Vorschrift ist mir nicht bekannt. Bei Dauerschuldverhältnisses (das ist auch ein Kindergartenvertrag) ist eine Kündigung nach den gesetzlichen Vorgaben möglich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die wohl herrschende Rechtsprechung sieht es als Mischung aus Dienstleistungs- und Mietvertrag an und nimmt die Kündigungsfristen aus § § 621 BGB. Die Rechtssprechung ist sich bei der Länge der Kündigungsfrist jedoch nicht einig. Ein Teil (und daher hast Du das wohl) nimmt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten an. Andere Gerichte haben auch 1 Monat als angemessen angesehen. Das macht jeder Richter wohl so, wie er es für richtig hält. Es ist daher eine Auslegungsfrage und ich würde es auf jeden Fall versuchen. Ich würde mich - wenn ihr monatliche Beiträge zahlt - auf § 621 BGB rufen, der eine Kündigung zum jeweils 15. des Vormonats gestattet.
Violett 466
Danke. Das sind wertvolle Informationen für mich. Ich werde das das versuchen. Einen schönen Abend noch. :)
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