Anja240790
Hallo Frau Bader, meine Frage bezieht sich auf Bürgschaft in der Elternzeit. Kann man auch in der Elternzeit (wenn man nur Elterngeld erhält) Bürge werden, bzw. ist der Bürge dann wirklich zahlungspflichtig, wenn er die Bürgschaft in der Elternzeit abgeschlossen hat? Viele Grüße
Hallo, klar. Wenn die Bank etc. das mitmacht. Liebe Grüße NB
Lina_100
Die Frage ist seltsam: Natürlich ist man zahlungspflichtig wenn man wirksam einen entsprechenden Vertrag eingeht. Die Solvenzprüfung im Übrigen ist nicht von der Elternzeit abhängig. Den Gläubiger wird interessieren, ob der Bürge voraussichtlich in Zukunft zahlen kann. Anders wäre es bei Nötigung oder arglistiger Täuschung - letzteres wäre aber wohl eher durch den Schuldner möglich, dafür muss der Gläubiger wenn er nicht beteiligt nicht einstehen.
Mitglied inaktiv
Die Bürgschaft kann man nicht austricksen, indem man sie in der Elternzeit abschließt. Wer für einen Schuldner bürgt, haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Schuldners, sogar über den eigenen Tod hinaus. Die Bürgschaft wird sogar vererbt. Man sollte sich das wirklich sehr sehr gut überlegen.
Strudelteigteilchen
Eine Bürgschaft KANN EVENTUELL sittenwidrig sein, wenn der Bürge zum Zeitpunkt der Bürgschaft nicht leistungsfähig war (zum Beispiel wegen Elternzeit), UND der Kreditgeber ausgenutzt hat, daß der Bürge die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit nicht ablehnen konnte. Da gab es mal ein Urteil des BGH, allerdings muß das vor 2001 gewesen sein, denn wir hatten das Thema, als ich mit KindKlein im Erziehungsurlaub war. Und es gab irgendwelche Ausnahmen wegen Vermögensverschiebung. Ich würde mich allerdings wundern, wenn nach diesem Urteil noch irgendeine seriöse Bank einen nicht leistungsfähigen Bürgen akzeptiert. Und ganz grundsätzlich ist das ein kompliziertes Thema, das sicher nicht in einem Rechtsforum abschließend zu behandeln wäre.
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