Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nach Elternzeit nicht gekündigt, 2 Jahre vergangen

Frage: Nach Elternzeit nicht gekündigt, 2 Jahre vergangen

OliviaÖl

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Sehr geehrte Frau Bader, meine Elternzeit ist im November diesen Jahres seit 2 Jahren vorbei. Ich bin damals für 3 Jahre in Elternzeit gegangen, nach der Elternzeit wollte ich nicht zurückkehren und mein Arbeitgeber hatte auch als Ersatz für mich eine Azubi eingestellt, die dann übernommen wurde. Somit waren wir Beide zufrieden und es gab keine weiteren Fragen. Ich habe aber damals den Fehler gemacht nicht zu kündigen, ich war der fälschlichen Annahme, dass das Arbeitsverhältnis dann einfach ausläuft. Gekündigt wurde mir allerdings auch nicht. Jetzt hat meine Chefin mich nach fast 2 Jahren wieder kontaktiert um mir zu sagen, dass ich hätte gekündigen müssen. Da ist es mir dann leider auch erst aufgefallen, dass ich diesen Fehler gemacht habe. Was habe ich nun zu befürchten? Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, verstehe ich nicht. Die EZ ist seit 2 Jahren vorbei, Sie arbeiten also seit 2 Jahren wieder.  Warum hätten Sie kündigen müssen? Liebe Grüße NB


Ani123

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Ist es die gleiche Chefin wie damals oder hat ein Wechsel stattgefunden? Falls jemand Neues: Wie wurde damals kommuniziert? Gibt es vielleicht E-Mail-Schriftverkehr, welcher darstellt, dass sie nicht zurückkehren? Zwar zählt E-Mail nicht als Schriftverkehr, allerdings kann es die Situation von damals darstellen. Das kann einer neuen Chefin helfen die Sachlage zu verstehen und in ihrer Handlung beeinflussen.  Jetzt kommt es darauf an wie kulant ihre Chefin ist. 1) Aufgebungsvertrag aus dem hervorgeht, dass sie ab Tag X (Ende EZ) unbezahlt freigestellt waren und der Vertrag zum Tag Y (jetzt) endet.  2) Schadensersatz fordern. Das kann ihre Chefin wenn A) für die letzten zwei Jahre, B) wenn sie jetzt regulär kündigen und bis dahin nicht arbeiten, C) wenn ihre Chefin sie fristlos kündigt für die Zeit nach der EZ bis dahin, uvm.. 3) Sie kündigen regulär. Bedenken sie, dass sie bis zum Tag X arbeiten müssen. Auf Kulanz ihrer Chefin kann sie sie is dahin unbezahlt freistellen.  4) Ob das möglich ist weiß ich nicht. Aufhebungsvertrag Zusätzliche negative Auswirkungen für sie:  1) Der Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber (falls vorhanden) könnte angefechnet werden wg. Ungültigkeit, weil sie max. 48 Wochenstunden arbeiten dürfen. Dazu zählt jede Anstellung.  2) Ihr neuer Arbeitgeber könnte sie deswegen auch wg. Betrug anzeigen, weil sie bei Vertragsunterzeichnung wussten, dass sie noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. 3) Ihr neuer Arbeitgeber kann sie fristlos kündigen.  Ich denke, wenn sie es ihm so erklären wir hier im Forum, sie bis dato gute Arbeit geleistet haben, wird 2 und 3 nicht anwenden. Schließlich verliert er dadurch eine Angestellte. Wg. 1 könnte er sich rechtlich beraten lassen. Ich meine, es besteht die Möglichkeit bei unbezahlten Freistellung mit Zustimmungdes Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu sein. In dem Fall müsste ihre alte Chefin ihnen das schriftlich erlauben (und das kann sie 1) allgemein für alle Tätigkeiten machen, 2) befristet auf eine bestimmte Tätigkeit oder 3) Anstellung bei einer Firma.) Der Vertrag beim neuen Arbeitgeber wäre dann befristet auf die Zeit. Wobei es nicht der erste Arbeitgeber wäre der das vergisst mit reinzuschreiben, alle Parteien unterschreiben und schon kommt ein unbefristeter Vertrag zustande. Vor über 10 Jahren ging das. Ob das heute noch so ist weiß ich nicht.  Wenn ihre Chefin kulant ist stimmt sie Methode1 (Aufhebungsvertrag) zu. Wenn nicht möchte sie vermutlich finanzielle Entschädigung. In dem Fall würde ich einen Anwalt hinzuziehen. Immerhin sind zwei Jahre vergangen bevor sie sich bei ihnen gemeldet hat. Zeitgleich musste sie sich auch nicht bei ihnen melden. Selbst wenn sie nicht gewusst hätten, dass sie schriftlich kündigen mussten: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.  Schriftlich ist per Post und am besten per Einschreiben Einwurf. Denn sie müssen nachweisen, dass es wirklich eingegangen ist. Persönliche Übergabe ist möglich, wobei am besten nur 1) unter neutrale Zeugen welche bei Bedarf das vor Gericht auch bestätigen würden. Es wäre nicht die erste Chefin, welche das Schriftstück verschwinden lässt und behauptet, dass sie es nie bekommen hat. 2) Sie haben ein zusätzliches Schriftstück dabei worauf steht, dass Iihre Chefin das Kündigungsschreiben entgegen genommen hat. Das unterschreibt ihre Chefin. Sollte ihre Chefin nicht da sein kann das auch jemand anderes unterschreiben. In dem Fall notieren sie sich auf dem Zettel zusätzlich den vollständigen Namen des Empfängers.  Telefonisch oder per E-Mail zählt nicht als Schriftverkehr. 


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