Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rückfrage zu Elterngeld und kurzfristigem Wechsel von Basis Elterngeld auf Elterngeld Plus

Frage: Rückfrage zu Elterngeld und kurzfristigem Wechsel von Basis Elterngeld auf Elterngeld Plus

Kleeblattglueck

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Guten Tag, mich würden weitere Informationen zum Themenkomplex Elterngeld interessieren, konkret der Wechsel von Basis Elterngeld auf Elterngeld Plus. A und B sind verheiratet und der A bezieht für das gemeinsame Kind Basis Elterngeld. Im laufenden Basis Elterngeld Bezug entscheiden sich A und B kurzfristig, dass es für Sie aus diversen Gründen besser wäre Elterngeld Plus statt Basis Elterngeld zu beziehen. Diese teilen A und B auch der Elterngeldstelle im laufenden Bezugmonat (noch vor Auszahlung der nächsten Elterngeldrate) mit. Beispiel: Da das Kind am 5. geboren ist, erfolgt die Auszahlung immer am letzten Tag des Vormonats oder ersten Tag des neuen Monats. A und B teilen der Elterngeldstelle ein paar Tage vor Monatsende den Wunsch mit vom Basis Elterngeld auf Elterngeld Plus zu wechseln. Die Elterngeldstelle lehnt den Wechsel von Basis Elterngeld auf Elterngeld Plus für den Folgemonat unter Verweis auf die Kurzfristigkeit des Wechsels und die bereits "angestossene" Zahlung für den nächsten Monat ab, berücksichtigt den Wechselwunsch erst zum darauf folgenden Monat. Es gibt ein Urteil des Sozialgerichts Dresden in einem ähnlichen Sachverhalt, Aktenzeichen S 45 EG 8/23. Hier heißt es in der Einschätzung auf https://www.sozialrechtsiegen.de/elterngeldantragaenderung-unzulaessigkeit-bei-ausgezahlten-monatsbetraegen/: "Ein zentraler Punkt des Urteils betraf die Frage, wann ein Änderungsantrag als verspätet gilt. Das Gericht widersprach der Auffassung der Behörde, dass bereits die Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung eine Änderung ausschließe. Es argumentierte, dass erst die Unumkehrbarkeit der finanziellen Transaktion maßgeblich sei, nicht aber vorbereitende Maßnahmen wie die Autorisierung der Zahlung in der Elterngeldstelle." A und B haben zwar einen Widerspruch gegenüber der Elterngeldstelle erhoben, dieser wurde aber abgelehnt und nicht abgeholfen, da die Elterngeldstelle nicht an das Urteil des Sozialgerichts gebunden sieht (kein höchstrichterliches Urteil) und darauf verweist, das dort eine maschinelle Anweisung der Zahlung erfolgt und diese Anweisung zur Zahlung im maschinellen Verfahren ausschlaggebend ist und nicht z. B. der Zahlungseingang auf dem Konto von A. Frage: Gibt es hier andere Einschätzungen als die Aussage der Elterngeldstelle? Wenn ja, wäre ich hier an weiteren Informationen interessiert.  Danke im Voraus für Informationen und/oder Hilfestellungen im o.g. Beispeil


Neverland

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Ämter haben feste Buchungstage. Selbst wenn eine Zahlung eigentlich erst eine Woche später erfolgen sollte, sind diese Zeiträume zu kurzfristig. Ich hatte vor Jahren ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin vom JC, welche extra drauf hinwies, das sie fehlende Unterlagen bis zum 20ten benötigt. Sonst könnte die Zahlung am Monatsende nicht mehr erfolgen. Einfach weil das eben durch viele Hände geht bis zur entgültigen Überweisung. 


Dojii

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Hierfür gibt es eine immer noch gültige Regelung in den Richtlinien zum Elterngeldgesetz: "Entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung des Satz 3 ist hier die Anweisung zur Zahlung im maschinellen Verfahren ausschlaggebend und nicht erst der Zahlungseingang auf dem Konto des Berechtigten." Daher ist das Argument der Stelle schon passend. Solange diese Regelung nicht durch die vorgesetzte Stelle (in NRW bspw. die Bezirksregierung Münster) aufgehoben wird, muss sich die Stelle daran halten. Auch ein Urteil aus einem anderen Bundesland ändert daran nichts. 


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