tilsebdin
Sehr geehrte Frau Bader, unser zweites Kind ist am 22.07.2014 geboren, meine Frau ist Beamtin und arbeitet 80% und wird das Gros der Elternzeit bestreiten. Zwei Monate von Mitte April bis Mitte Juni 2015 wollen wir mit beiden Kindern zusammen verbringen und ich möchte deshalb für diesen Zeitraum die Partnermonate der Elternzeit beantragen. Seit dem Februar 2014 bin ich Angestellter im öffentlichen Dienst war somit 6 Monate vor der Geburt unseres zweiten Kindes angestellt und habe 6 Monate vor der Geburt Bezüge nach BAT erhalten. Im Jahr 2013 bis Januar 2014 war ich noch selbständig und es war wirtschaftlich ein schwieriges Jahr mit geringen Einkünften. Noch dazu wurden nicht alle in 2013 gestellten Rechnungen bezahlt, was wiederum das Jahresergebnis in 2013 verschlechtert hat. Welcher Bemessungszeitraum ist nun in diesem Fall anzusetzen? Wird das Jahr 2013 in der Selbstständigkeit zu Grunde gelegt, kann ich nur mit dem Mindestsatz von 300 EUR rechnen. Sollte die Einkünfte nach BAT aus den 6 Monaten „Angestelltendasein“ vor der Geburt unseres Kindes maßgeblich sein, darf ich mit 65 % des Gehaltes rechnen. Tatsächlich würde ich dann in den zwei Partnermonaten Elternzeit im Jahr 2015 auf das volle Gehalt nach BAT verzichten und gegebenenfalls nur den Mindestsatz von 300 EUR erhalten. Dies könnte dazu führen, dass beim Durchrechnen des zu erwartenden Einkommens in 2015 von meiner Frau und mir (vor allem auch wegen des schlechten Jahres in 2013) eine Elternzeit meinerseits aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre und meines Erachtens somit dem Gedanken der Elterzeit entgegen wirkt und eine persönliche Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Elternzeit darstellt. Ich hoffe, Sie können uns zu dieser Sachlage ein rechtliche Einschätzung geben. Vielen Dank für Ihre Mühe. Herzliche Grüße von der ganzen Familie S.D. aus München
Hallo, Hat die berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt gleichzeitig oder nacheinander - ggf. auch zeitweise - Gewinneinkünfte (positiv, null oder negativ) und Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, ist für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich. Lag im Kalenderjahr vor der Geburt ein Verschiebetatbestände vor, wird auf Antrag das Kalenderjahr maßgeblich, das diesen Ereignissen vorausgegangen ist. Verschiebetatbestände sind: Bezug von Mutterschaftsgeld Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Ableistung von Wehrdienst oder Zivildienst, wenn hierdurch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemindert wird Liebe Grüße NB
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