Mitglied inaktiv
Hallo, nach der Elternzeit meines 2. Sohnes habe ich bis März 2007 unbezahlten Sonderurlaub genehmigt bekommen. ( Bin Angestellte im Öffentlichen Dienst seit Dez. 1999) Unser 3. Kind wird im August geboren und ich bin davon ausgegangen, daß der Sonderurlaub verfällt und ich ganz regulär Elternzeit beantragen kann. Jetzt wurde mir vom Personalbüro mitgeteilt, daß ich für sie momentan als "Nicht-angestellt" gelte und deshalb keinen Anspruch auf Elternzeit habe. Ich habe mich im Internet umgesehen und festgestellt, daß in vielen Ländern, u.a. in Thüringen, das sehr wohl geht. Leider habe ich nichts Konkretes zu Hessen gefunden, sondern nur, ob und wann man Sonderurlaub kriegen kann, aber nicht wie man ihn unterbricht oder vorzeitig beendet, außer im Einvernehmen mit dem AG. Wissen Sie dazu was Genaueres? Oder wo und wie finde ich den Paragraphen 50 des BAT, nach dem mit der Sonderurlaub genehmigt wurde. Vielleicht steht da ja was zu drin. Vielen Dank Martina
Hallo, § 50 Sonderurlaub (1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahren zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. (2) Der Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. Protokollnotiz: Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht. Aus der Protokollnotiz entnehme ich, dass der AG recht hat! Gruß, NB
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