Sehr geehrte Frau Bader, im August 2018 ist mein zweites Kind zur Welt gekommen. Aufgrund einer selbsständigen umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit ab Februar 2017 (ca. 50€ im Monat) wurde mir als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld das Wirtschaftsjahr 2017 bemessen. Ich habe damals Widerspruch eingelegt, da ich bis Mai 2017 noch in Elternzeit mit meinem ersten Kind war und die Einkünfte aus meinem Angestelltenverhältnis in Teil-und Vollzeitbeschäftigung von 05.17-08.18 zur Berechnung des Elterngeldes nicht angerechnet wurden. Der Widerspruch wurde damals abgelehnt und ich habe es auf sich beruhen lassen. Nun bin ich per Zufall von Experten eines Besseren belehrt worden. Der Berechnungszeitraum für mein Elterngeld wäre tatsächlich, wie von mir im Widerspruch formuliert, der Zeitraum vor der Geburt meines ersten Kindes gewesen. Der Fehler liegt eindeutig bei der Elterngeldstelle meiner Stadt. Welche Möglichkeiten habe ich, rückwirkend (bis 2020 befinde ich mich in Elternzeit) das korrekt berechnete Elterngeld einzufordern bzw. einzuklagen? Ich freue mich sehr über Ihr Feedback.
von Akasp am 23.08.2019, 12:41