Regina12
Hallo Frau Bader, seit Anfang Februar führe ich ein Kleingewerbe welches durch Geburt den kompletten März und den halben April stillstand. Dieses möchte ich nun rückwirkend anmelden und natürlich auch direkt der Elterngeldstelle bescheid geben. Das Gewerbe existiert ja dann nach rückwirkender Anmeldung bereits seit dem 06. Februar und somit einen Monat vor Geburt. Nun frage ich mich ob mir dadurch irgendwelche Nachteile bezüglich des Elterngeldes entstehen. Gewinn habe ich seit Februar bisher absolut keinen erzielt. viele Grüße, Regina
Hallo, warum haben Sie es denn nicht auf dem ursprünglichen Antragsformular bei der EG-Stelle geltend gemacht? Liebe Grüße NB
Felica
Heisst du hast beim Antrag des EG wissentlich falsche Angaben gemacht? Den wenn das Gewerbe bei Geburt bestand, hätte das maßgeblichen Einfluss auf deinen EG-Bescheid. Den der ist damit komplett hinfällig. Du hättest nämlich nicht das Einkommen der letzten 12 Monate, plus mutterschutz angeben müssen, sondern das letzte abgeschlossene kalenderjahr. Es wird doch im EG-Antrag sogar extra nach selbstständiger Tätigkeit gefragt. Ob Gewinn oder nicht spielt im übrigen keine Rolle beim Bemessungszeitraum. Ich würde mich da an die EG-Kasse wenden und das klären. Den die werden das früher oder später über das Finanzamt erfahren.
Mitglied inaktiv
Du erwartest jetzt Tipps einer Anwältin, um dein Gewerbe legal zu machen. Das mit dem Gewerbe wird doch im Antrag abgefragt. Natürlich hat das Auswirkungen für deinen Elterngeldbescheid, nämlich die Verschiebung ins Jahr 2020 Wobei die Elterngeldstelle evtl genauer hin schaut, wenn so kurz vor Geburt ein Gewerbe angemeldet wird. Dann lehnen die das ganze Konstrukt ab
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