Hallo Frau Bader, wir betreiben seit 2018 eine PV Anlage (Hausdach) die wir zusammen mit dem Haus erworben haben. Wir verkaufen 100% des generierten Stroms. Wir werden Regelbesteuert und gelten dadurch gegenüber der L-Bank als Selbständige. Wir haben im September 2021 unser Kind bekommen und sind davon ausgegangen dass die letzten 12 Monate als Bemessungszeitraum gelten, jedoch haben wir erst spät festgestellt dass wir durch die PV Anlage als Selbstständige gelten und dadurch das letzte Kalenderjahr als Bemessungszeitraum gilt. Da durch einen Jobwechsel in den letzten Monaten wesentlich mehr Geld verdient wurde als im vorherigen Jahr würde dass Einbußen von mehreren tausend Euro bedeuten. Jetzt gibt es wohl eine Neuregelung beim Elterngeld für Kinder die ab dem 1. September 2021 geboren sind: wenn die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter 35 € Monat (durchschnittlich übers Jahr) liegen dann kann man beantragen dass man wie ein nicht-selbständiger behandelt wird. Das haben wir natürlich überprüft und kommen leider auf knapp über diesen Grenzwert. Nach weiterem Suchen nach Möglichkeiten bin ich über ein neues Gesetz gestoßen dass es kleinen PV Anlagen Betreibern erlaubt gegenüber dem Finanzamt (auch rückwirkend) die PV Anlage als Liebhaberei anzumelden ( https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Merkblatt_Liebhabereiwahlrecht%20.pdf ). Hier gibt es einige Voraussetzungen die wir aber erfüllen. Nun meine Fragen: 1) Wenn es vom Finanzamt als Liebhaberei angenommen wird, wird es dann von der L-Bank auch nicht mehr berücksichtig und wir werden wie nicht-selbstständige eingestuft? 2) Muss ich die PV Anlage in dem Elterngeldantrag angeben wenn das als Liebhaberei läuft? 3) Allgemein: werden für die Berechnung des Elterngeldes nur Einkommensteuerpflichtige Einkünfte berücksichtig? Danke
von -alex- am 29.10.2021, 22:38