Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kann ein Antrag auf Teilzeittätigkeit in Elternzeit abgelehnt werden?

Frage: Kann ein Antrag auf Teilzeittätigkeit in Elternzeit abgelehnt werden?

Sternchenbaby2001

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Hallo Frau Bader, ich arbeite seit 2001 in einem sehr großen Konzern und seit 2005 in meiner jetzigen Abteilung und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Bei meinem ersten Kind bin ich nach einem Jahr aus der Elternzeit ohne Probleme Vollzeit zurückgekehrt. Nun erwarte ich mein zweites Kind und stehe wieder vor der Frage, wie regeln wir die Elternzeit. Kürzlich habe ich gehört, dass meine Vorgesetzte mich nicht unbedingt wieder in der alten Abteilung einsetzen möchte nach meiner Rückkehr. Das gibt mir deutlich zu denken, weil ich nicht weiß, wo ich hinkomme und wie sicher dann überhaupt mein Arbeitsplatz ist. Meine momentane Tätigkeit wird auch noch vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgelagert. Zunächst habe ich überlegt nur ein Jahr Elternzeit zu nehmen und dann Vollzeit (35 Stunden) wieder zukommen. Doch mittlerweile denke, ich dass ich drei Jahre Elternzeit beantragen werde, um den Kündigungsschutz zu haben. Im zweiten und dritten Jahr der Elternzeit würde ich aber gerne 30 Stunden Teilzeit arbeiten. Meine Frage zielt darauf ab, ob diese Teilzeitarbeit in so einem großen Konzern abgelehnt werden kann. Was könnten denn betriebsbedingte Gründe sein? Kann man notfalls den Anspruch gesetzlich durchsetzen? Wenn ich mich auf drei Jahre Elternzeit festlege, aber die Teilzeitarbeit abgelehnt wird, bekommen wir es finanziell mit nur einem Gehalt nicht hin. Wie stehen die Chancen, dass ich dann die Elternzeit doch nach einem Jahr nur beenden kann, um Vollzeit einzusteigen? Einen Rechtsanspruch habe ich ja nicht. Ist es zulässig, dass mir eine Teilzeitstelle an einem anderen Standort (z.Bsp. 500 km weiter weg) angeboten wird? Also, quasi es mir unmöglich gemacht wird? Wenn ich 30 Stunden arbeiten möchte, kann der Arbeitgeber mir auch weniger Stunden anbieten? Müsste ich es akzeptieren? Oder meinen Sie, dass ich mir nach so vielen Jahren Betriebszugehörigkeit, zwei Kindern, verheiratet, keine Sorgen wegen einer Kündigung machen muss, nur weil in meiner alten Abteilung vielleicht keine Arbeit mehr da ist? Kann der Arbeitgeber es sich so einfach machen? Meine größte Sorge ist, dass ich eben nach der Elternzeit gekündigt werde. Das wäre für uns eine Katastrophe, weil ich der Hauptverdiener bin... Ich hoffe, ich konnte meine Situation und meine Ängste klar machen und bedanke mich jetzt schon für eine Antwort.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB


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