Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Sehr geehrte Frau Bader, Bei mir ergibt sich folgende Situation. Ich bin im medizinischen Bereich tätig und wurde in meiner 1. Schwangerschaft direkt ins Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber gesetzt. Nun komme ich aus der Elternzeit und bin erneut schwanger. Dies habe ich meinem Arbeitgeber nun mitgeteilt und er hat daraufhin wie folgt reagiert : auf Nachfrage ob ich nun erneut ins Beschäftigungsverbot gesetzt werde, antwortete sie dass sie, um dazu eine Entscheidung treffen zu können meine Fortbildungs und Zertifikatsnachweise aus der arbeitsfreien Zeit benötigt. Ist dies zulässig? Ich habe in der Zeit nur 1 Fortbildung gemacht. Im Arbeitsvertrag steht,dass ich auf Wunsch des Arbeitgebers an Fortbildungen in Höhe von 3 Tagen als zusätzlicher Bildungsurlaub teilnehmen muss. Gilt das auch im Beschäftigungsverbot? Kann mir jetzt in der Schwangerschaft gekündigt werden? Sie wirft mir auch vor, dass ich keinerlei "Präferenz" zeige wieder für sie zu arbeiten. Woher sie das nimmt weiß ich nicht. Ich würde mich über Ihren Rat sehr freuen Mit freundlichen Grüßen

von Monti am 19.12.2017, 11:26



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Hallo, der Ag darf/ muss/ soll Ihnen jede Tätigkeit, die Ihnen nach dem Vertrag zugemutet werden kann, auferlegen, um das BV zu umgehen. Wenn Sie zusätzliche Qualifikationen haben hofft er vllt. Sie dann besser umsetzen zu können. Falls er damit meint, Sie sollen Weiterbildungen machen, ist auch das zulässig. Sie sind nicht krankgeschrieben sondern dürfen an Ihrem normalen Arbeitsplatz nicht arbeiten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.12.2017



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Wurde denn überhaupt schon ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen? Von wem? Auf welcher Grundlage? Wann endet(e) Deine Elternzeit? Wann wäre Dein erster Arbeitstag?

von Strudelteigteilchen am 19.12.2017, 12:18



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Anhand der Fortbildungsnachweise könnte sich evt. eine Ersatztätigkeit ergeben, durch die du nicht ins erneute BV geschickt werden musst. Ob dein BV aus der 1. Schwangerschaft jegliche weiter Art der Fortbildung verboten hätte und du evt. tatsächlich an mehreren hättest teilnehmen können/müssen (z.B. für organisatorische Bürotätigkeiten o.ä.), kann ich aber nicht sagen. Bist du denn vom AG im BV überhaupt aufgefordert worden, an weiteren FB´s teilzunehmen?

von cube am 19.12.2017, 12:45



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Mein erster Arbeitstag soll der 1.1. 18 sein. Noch bin ich nicht im Beschäftigungsverbot sondern in Elternzeit. Aber vor meiner Elternzeit war ich im BV. Da ich aber Zahnärztin bin und durch das Mutterschutz nicht am Patienten arbeiten darf, wird man sofort ins Beschäftigungsverbot gesetzt. Über den Sinn kann man sich streiten aber so sind in diesem Berufsstand die Richtlinien und so war es bei meinem ersten BV auch. Ich bin sofort nach Mitteilung der Schwangerschaft ins BV gesetzt worden. Ich habe eine Fortbildung in der Elternzeit gemacht. Ich war zu anderen während meines ersten BV angemeldet, die hatte meine Chefin aber gestrichen da sie das vermutlich nicht bezahlen wollte und mir per Email geschrieben dass sie sich wünscht dass ich mich eigenverantwortlich fortbilde. Eine Fortbildung habe ich selbst bezahlt und sonst im Selbststudium zu Hause mich der Abrechnung gewidmet.

von Monti am 19.12.2017, 14:19



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Das beantwortet meine Frage leider nicht. Die Frage ist nicht, ob er mich zukünftig auf Weiterbildung schicken darf , die Frage ist ob er mir trotz Schwangerschaft kündigen darf weil ich nur eine Fortbildung in meinem letzten Beschäftigungsverbot besucht habe. Ich würde auch arbeiten und administrative Dinge erledigen, ich denke aber dass meine Chefin das wie in der letzten Schwangerschaft nicht möchte sondern nun mit allen Mitteln versucht mich loszuwerden.

von Monti am 19.12.2017, 15:10



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das MuSchuG und die MuSchArbV, schreiben jedenfalls nicht ausdrücklich vor, dass schwangere Zahnärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft grundsätzlich nicht mehr in einer Praxis weiter beschäftigt werden dürfen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die gesundheitliche Konstitution der Schwangeren und die Art der Weiterbeschäftigung an. Genauso bedeutend ist, ob das Arbeitsumfeld und der jeweilige Tätigkeitsbereich für einen begrenzten Zeitraum während der Schwangerschaft (und Stillzeit) zum Zwecke der Weiterbeschäftigung in zumutbarer Weise gefährdungsfrei umgestaltet werden kann. Getreu dem Motto „Wo ein Wille, da ein Weg“ dürfte es jedenfalls im Interesse so mancher Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber liegen, eine berufliche Benachteiligung von Schwangeren durch ein auferlegtes Beschäftigungsverbot wenn möglich zu vermeiden.

von Himbeere2008 am 19.12.2017, 15:46



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Die Landeszahnärztkammer des zuständigen Bundeslandes kann bestimmt weiterhelfen. Ein Anruf dort genügt.

von mirage am 19.12.2017, 16:28



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

Prinzipiell bist du doch verpflichtet, im Rahmen dessen, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist, auch in der Schwangerschaft deine Arbeitsleistung zu erbringen. Also z.B. 40 Std pro Woche. Auch als Zahnärztin wären da noch einige Dinge denkbar, z.B. administrative Sachen, Beratung am Patienten, Abrechnungen und sogar bestimmte Tätigkeiten direkt am Patienten. Das BV ist nur eine Notlösung, wenn keinerlei Alternativen gegeben sind. Fortbildungen musst du natürlich besuchen, wenn der AG das will. Und wenn du es nicht machst, warum nicht? Das wäre schon ein Kündigungsgrund. Aber es sollte ja schon in deinem eigenen Interesse liegen, dich weiter zu bilden. Das BV bezieht sich doch ausschließlich auf die Arbeit am Patienten!! Liegt es etwa daran, dass du zu Hause keine Kinderbetreuung hast? Dann stünde dir überhaupt kein BV zu, sondern nur die Verlängerung der Elternzeit. Hoffentlich hast du eine vollzeitliche Kinderbetreuung für dein Kind! Alles andere wäre rechtsmißbräuchlich.

Mitglied inaktiv - 19.12.2017, 20:45



Antwort auf: Inwiefern ist eine Fortbildungspflicht im Beschäftigungsverbot wirksam?

IMO muss man trennen. In der ersten Schwangerschaft hast du nun ein BV bekommen, die angesetzten Fortbildungen wurden vom AG abgesagt, eine Fortbildung hast du auf eigene Kosten sogar absolviert. Da der AG die anderen Fortbildungen absagt hatte, statt eben das BV für diese Dinge zu nutzen, kann er dir das schwerlich vorwerfen im nachhinein. Falls ich dich da richtig verstanden habe. Ein anderes Thema ist die jetzige Schwangerschaft. Um da entscheiden zu können kann der Ag natürlich sich erst einmal kundig machen welche Optionen er hat. und dazu gehört auch zu schauen wie weit dein aktueller Kenntnisstand ist um dich gegebenenfalls eben woanders einzusetzen damit man das BV umgeht. Falls es nicht zum BV kommt, müsstest du eben entsprechend bis zum Mutterschutz im vertraglich üblichen Rahmen arbeiten. Kannst du das nicht, hast du allerdings ein Problem. Kündigen kann er dich meiner Meinung nach wegen der Fortbildungen nicht, das hätte er evtl machen können wen du nicht zu den Fortbildungen gehen würdest bzw gegangen wärst zu denen er dich geschickt hat. IMO hätte er das aber dann schon abmahnen müssen. Aber meine Meinung als Laie. ich würde mich auch an die entsprechende Kammer wenden. Und klar ist der AG nicht gerade begeistert wenn er damit rechnen muss das du, kaum aus der EZ raus, schon wieder ausfällst bzw unter Umständen du direkt nach dem nächsten BV gefragt hast. Kommt halt echt nicht gut....

Mitglied inaktiv - 19.12.2017, 21:52



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