Monti
Sehr geehrte Frau Bader, Bei mir ergibt sich folgende Situation. Ich bin im medizinischen Bereich tätig und wurde in meiner 1. Schwangerschaft direkt ins Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber gesetzt. Nun komme ich aus der Elternzeit und bin erneut schwanger. Dies habe ich meinem Arbeitgeber nun mitgeteilt und er hat daraufhin wie folgt reagiert : auf Nachfrage ob ich nun erneut ins Beschäftigungsverbot gesetzt werde, antwortete sie dass sie, um dazu eine Entscheidung treffen zu können meine Fortbildungs und Zertifikatsnachweise aus der arbeitsfreien Zeit benötigt. Ist dies zulässig? Ich habe in der Zeit nur 1 Fortbildung gemacht. Im Arbeitsvertrag steht,dass ich auf Wunsch des Arbeitgebers an Fortbildungen in Höhe von 3 Tagen als zusätzlicher Bildungsurlaub teilnehmen muss. Gilt das auch im Beschäftigungsverbot? Kann mir jetzt in der Schwangerschaft gekündigt werden? Sie wirft mir auch vor, dass ich keinerlei "Präferenz" zeige wieder für sie zu arbeiten. Woher sie das nimmt weiß ich nicht. Ich würde mich über Ihren Rat sehr freuen Mit freundlichen Grüßen
Hallo, der Ag darf/ muss/ soll Ihnen jede Tätigkeit, die Ihnen nach dem Vertrag zugemutet werden kann, auferlegen, um das BV zu umgehen. Wenn Sie zusätzliche Qualifikationen haben hofft er vllt. Sie dann besser umsetzen zu können. Falls er damit meint, Sie sollen Weiterbildungen machen, ist auch das zulässig. Sie sind nicht krankgeschrieben sondern dürfen an Ihrem normalen Arbeitsplatz nicht arbeiten. Liebe Grüße NB
Strudelteigteilchen
Wurde denn überhaupt schon ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen? Von wem? Auf welcher Grundlage? Wann endet(e) Deine Elternzeit? Wann wäre Dein erster Arbeitstag?
cube
Anhand der Fortbildungsnachweise könnte sich evt. eine Ersatztätigkeit ergeben, durch die du nicht ins erneute BV geschickt werden musst. Ob dein BV aus der 1. Schwangerschaft jegliche weiter Art der Fortbildung verboten hätte und du evt. tatsächlich an mehreren hättest teilnehmen können/müssen (z.B. für organisatorische Bürotätigkeiten o.ä.), kann ich aber nicht sagen. Bist du denn vom AG im BV überhaupt aufgefordert worden, an weiteren FB´s teilzunehmen?
Monti
Mein erster Arbeitstag soll der 1.1. 18 sein. Noch bin ich nicht im Beschäftigungsverbot sondern in Elternzeit. Aber vor meiner Elternzeit war ich im BV. Da ich aber Zahnärztin bin und durch das Mutterschutz nicht am Patienten arbeiten darf, wird man sofort ins Beschäftigungsverbot gesetzt. Über den Sinn kann man sich streiten aber so sind in diesem Berufsstand die Richtlinien und so war es bei meinem ersten BV auch. Ich bin sofort nach Mitteilung der Schwangerschaft ins BV gesetzt worden. Ich habe eine Fortbildung in der Elternzeit gemacht. Ich war zu anderen während meines ersten BV angemeldet, die hatte meine Chefin aber gestrichen da sie das vermutlich nicht bezahlen wollte und mir per Email geschrieben dass sie sich wünscht dass ich mich eigenverantwortlich fortbilde. Eine Fortbildung habe ich selbst bezahlt und sonst im Selbststudium zu Hause mich der Abrechnung gewidmet.
Monti
Das beantwortet meine Frage leider nicht. Die Frage ist nicht, ob er mich zukünftig auf Weiterbildung schicken darf , die Frage ist ob er mir trotz Schwangerschaft kündigen darf weil ich nur eine Fortbildung in meinem letzten Beschäftigungsverbot besucht habe. Ich würde auch arbeiten und administrative Dinge erledigen, ich denke aber dass meine Chefin das wie in der letzten Schwangerschaft nicht möchte sondern nun mit allen Mitteln versucht mich loszuwerden.
Himbeere2008
Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das MuSchuG und die MuSchArbV, schreiben jedenfalls nicht ausdrücklich vor, dass schwangere Zahnärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft grundsätzlich nicht mehr in einer Praxis weiter beschäftigt werden dürfen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die gesundheitliche Konstitution der Schwangeren und die Art der Weiterbeschäftigung an. Genauso bedeutend ist, ob das Arbeitsumfeld und der jeweilige Tätigkeitsbereich für einen begrenzten Zeitraum während der Schwangerschaft (und Stillzeit) zum Zwecke der Weiterbeschäftigung in zumutbarer Weise gefährdungsfrei umgestaltet werden kann. Getreu dem Motto „Wo ein Wille, da ein Weg“ dürfte es jedenfalls im Interesse so mancher Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber liegen, eine berufliche Benachteiligung von Schwangeren durch ein auferlegtes Beschäftigungsverbot wenn möglich zu vermeiden.
mirage
Die Landeszahnärztkammer des zuständigen Bundeslandes kann bestimmt weiterhelfen. Ein Anruf dort genügt.
Mitglied inaktiv
Prinzipiell bist du doch verpflichtet, im Rahmen dessen, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist, auch in der Schwangerschaft deine Arbeitsleistung zu erbringen. Also z.B. 40 Std pro Woche. Auch als Zahnärztin wären da noch einige Dinge denkbar, z.B. administrative Sachen, Beratung am Patienten, Abrechnungen und sogar bestimmte Tätigkeiten direkt am Patienten. Das BV ist nur eine Notlösung, wenn keinerlei Alternativen gegeben sind. Fortbildungen musst du natürlich besuchen, wenn der AG das will. Und wenn du es nicht machst, warum nicht? Das wäre schon ein Kündigungsgrund. Aber es sollte ja schon in deinem eigenen Interesse liegen, dich weiter zu bilden. Das BV bezieht sich doch ausschließlich auf die Arbeit am Patienten!! Liegt es etwa daran, dass du zu Hause keine Kinderbetreuung hast? Dann stünde dir überhaupt kein BV zu, sondern nur die Verlängerung der Elternzeit. Hoffentlich hast du eine vollzeitliche Kinderbetreuung für dein Kind! Alles andere wäre rechtsmißbräuchlich.
Mitglied inaktiv
IMO muss man trennen. In der ersten Schwangerschaft hast du nun ein BV bekommen, die angesetzten Fortbildungen wurden vom AG abgesagt, eine Fortbildung hast du auf eigene Kosten sogar absolviert. Da der AG die anderen Fortbildungen absagt hatte, statt eben das BV für diese Dinge zu nutzen, kann er dir das schwerlich vorwerfen im nachhinein. Falls ich dich da richtig verstanden habe. Ein anderes Thema ist die jetzige Schwangerschaft. Um da entscheiden zu können kann der Ag natürlich sich erst einmal kundig machen welche Optionen er hat. und dazu gehört auch zu schauen wie weit dein aktueller Kenntnisstand ist um dich gegebenenfalls eben woanders einzusetzen damit man das BV umgeht. Falls es nicht zum BV kommt, müsstest du eben entsprechend bis zum Mutterschutz im vertraglich üblichen Rahmen arbeiten. Kannst du das nicht, hast du allerdings ein Problem. Kündigen kann er dich meiner Meinung nach wegen der Fortbildungen nicht, das hätte er evtl machen können wen du nicht zu den Fortbildungen gehen würdest bzw gegangen wärst zu denen er dich geschickt hat. IMO hätte er das aber dann schon abmahnen müssen. Aber meine Meinung als Laie. ich würde mich auch an die entsprechende Kammer wenden. Und klar ist der AG nicht gerade begeistert wenn er damit rechnen muss das du, kaum aus der EZ raus, schon wieder ausfällst bzw unter Umständen du direkt nach dem nächsten BV gefragt hast. Kommt halt echt nicht gut....
Ähnliche Fragen
Hallo Frau Bader, ich hatte von März bis August 2025 einen befristeten Stellenumfang von 100%. Ein Antrag auf mind. 90% habe ich im Juni ab September gestellt, da ab September sonst wieder der Stellenumfang von 50% wirksam geworden wäre. Dies wurde auch genehmigt, sprich ab September 90%. Anfang September wurde meine Schwangerschaft festge ...
Hallo, ich bin noch in der Elternzeit von Kind 1, habe noch 49 Tage Resturlaub aufgrund des Beschäftigungsverbots. Mein Elterngeld endet im Dezember 2025 und die Elternzeit würde ich zum 31.12.2025 beenden um im Januar und Februar 2026 den Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen (ursprünglich war angedacht danach wieder in E ...
Guten Tag, ich befinde mich gerade in einer verzwickten Situation. Ich wurde von meinem Arzt sofort nach Feststellung der Schwangerschaft aufgrund einer Vordiagnose in das Beschäftigungsverbot geschickt. So war ich von jetzt auf gleich aus meinem Beruf raus. Allerdings befinde ich mich gerade in einer Weiterbildung, welche im Februar 2026 been ...
Guten Abend bzw Guten Morgen, Ich befinde mich in folgender Situation und bin über fachlichen Rat sehr dankbar: Ich bin in SSW8 schwanger und aktuell krankgeschrieben. Nächster geplanter Schritt ist ein individuelles beschäftigungsverbot ab SSW 11 aus triftigen Gründen, bereits mit Ärztin abgeklärt. Soweit so gut. Arbeitgeber weiß aktuell noch ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich aktuell in der 12. SSW und wurde seit dem 27.10. – mit Bekanntgabe meiner Schwangerschaft – durch meinen Arbeitgeber ins Beschäftigungsverbot versetzt. In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen: -Bemessungsgrundlage der Gehaltsfortzahlung: orientiert sich die weitere Gehaltsauszahlung am durch ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir bei meinem Anliegen behilflich sein. Ich arbeite derzeit als fachliche Leitung in einer Praxis, und in meinem Arbeitsvertrag sind die Bedingungen für diese Position festgelegt. Nun bin ich schwanger und werde voraussichtlich in ein betriebliches Beschäftigungsverbot geschickt. Mir wurde ...
Liebe Frau Bader, ich habe von meiner Frauenärztin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten. In diesem Zusammenhang möchte ich gern klären, welche Gehaltsbestandteile während des Beschäftigungsverbots weiterhin zu berücksichtigen sind. Konkret geht es um folgende regelmäßig gewährten Leistungen, die monatlich auf meiner Gehaltsabrechnu ...
ich bin 31 Jahre alt und in Hessen als Förderschullehrerin verbeamtet. Seit der Geburt meiner Tochter am 21.05.2025 befinde ich mich derzeit in Elternzeit. Nun bin ich erneut schwanger. In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage: Besteht die Möglichkeit, die laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden, um wieder in den Dienst zurückzukehren u ...
Hallo, Mein 3tes Kind wurde am 4.9.24 geboren. Seitdem war ich bis zum 3.8.25 in Elternzeit. Davor bereits im Beschäftigungsverbot mit einem Gehalt von 30h. Im August bin ich in Vollzeit wiedereingestiegen und habe Urlaub abgebaut bis inkl. 11.10.25 danach sollte ich Überstunden in Vollzeit abbauen und ab dem 22.10. wieder in Persona arbeit ...
Guten Tag Frau Bader, Ich bin angestellte Zahnärztin und meine Tochter kam Ende 2023 zur Welt. Ich bekam nach dem Mutterschutz noch bis zu ihrem 1. Geburtstag das Stillberufsverbot ausgesprochen, welches sich wie auch das betriebliche Berufsbeschäftigunfsverbot aus meinem monatlichen Grundgehalt, wie auch der Umsatzbeteiligung zusammensetzte. ...