Amandora
Hallo,
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, und zwar bin ich zur Zeit in Elternzeit bis 27.02.2022.
Nun ist es so das mein Mann eine neue Stelle in einem anderen Bundesland angenommen hat und wir ziehen Zum 15.10 um. Meinem jetzigen Arbeitgebern muss ich ja mitteilen das ich umziehe. Aber müsste ich dann jetzt kündigen ( weil ich nicht mehr zurück kommen werde) oder soll ich mich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen? Oder wie sollte ich da vor gehen?
Des Weiteren haben wir geplant vor Ende der Elternzeit das 2. Kind zur Welt zu bringen. Also quasi, dass ich im Januar/ Februar 22 die 2. Geburt habe. ( da wir nur mit Hilfe einer Kinderwunschklinik schwanger werden können. ) Und somit von der jetzigen Elternzeit in den Mutterschutz zu gehen, muss mein AG dann wieder die Mutterschutzfrist von 6 wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt zahlen? Mit meinem alten Gehalt, aufgestockt von der Krankenkasse natürlich.
Bin echt etwas ratlos. Hoffe es ist verständlich und Sie können mir helfen.
Vielen Dank
Hallo, Sie können ruhig umziehen, in der Elternzeit spielt das erst mal keine Rolle. Kündigen müssen Sie deshalb noch nicht. So haben die Option, beim alten Arbeitgeber wieder zu arbeiten wenn Sie zurückziehen wollen. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Ani123
Sie müssen nicht kündigen, weil sie zurzeit in EZ sind. Während der EZ können sie umziehen, verreisen, usw., so wie sie es wollen. Mit Ende der EZ müssen sie wieder arbeiten. Da ist egal wo sie wohnen. Hauptsache sie erfüllen ihre Pflicht: der Arbeit nachkommen. Ob sie dafür bsp. 5 Stunden pro Strecke täglich fahren kann dem AG egal sein. (Das Beispiel ist überspitzt, ich weiß.) Nicht kündigen hat den Vorteil, dass sie die EZ zum neuen Mutterschutz beenden können und somit wieder volles Mutterschaftsgeld bekommen. Wenn gewünscht und der AG stimmt zu können sie auch TZ in EZ woanders arbeiten. Und wer weiß was in 2, 3, 4 Jahren ist. Vielleicht ziehen sie dann zurück und dann wäre ihr Arbeitsplatz noch da. Kündigen können sie immer noch und Abfindung kann es auch zum späteren Zeitpunkt noch geben. (Ob die dann geringer ausfällt o.ä. das weiß ich nicht.) Meine ehemalige Babysitterfamilie ist mit 1 Kind (damals 4 Jahre) vom Süden in den Norden gezogen, wg. der Arbeit vom Vater. Die Mutter hat sich von ihrer Arbeit freistellen lassen (was bis zu 2 Jahre unbezahlt geht). Kurze Zeit später war sie schwanger. Mit Geburt nahm sie EZ. 2 Jahre später kam das 3.Kind. Letztlich konnte sie mit EZ und Freistellung, welche sie im Anschluss an EZ nochmal nahm, 8,5 Jahre überbrücken. Zeitweise hat sie TZ in EZ im Norden gearbeitet. Ihr AG im Süden hat dem zugestimmt.
mellomania
in der ez kannst du wohnen wo du willst. du musst aber am ersten tag nach ende der ez deinen vertrag von vor der ez erfüllen. kannst du das nicht, weil du woanders wohnst musst du kündigen. aufhebungsvertrag wird es nicht geben, da DU deine pflicht nicht erfüllen kannst. da hat der AG nix damit zu tun.
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