Mami22_24
Hallo liebe Frau Bader, ich befinde mich aktuell in Elternzeit und bin mit dem zweiten Kind schwanger (7.SSW). Der voraussichtliche ET ist 10.04.2024. Mein erstes Kind ist geboren am 26.04.2022. Seit dem befinde ich mich in Elternzeit und bekomme Elterngeldplus (ohne weiteres Einkommen). Mich würde es sehr interessieren, wie sich das Elterngeld für mein zweites Kind berechnet bzw. mit welcher Summe ich ungefähr rechnen kann. Können Sie mir hierfür behilflich sein? Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
misses-cat
Ab dem 14 Monat zählt jeder Monat mir 0 Euro in die Berechnung, du kommst ca auf 4 Monate alten Lohn von vor dem ersten Kind und 8 mal 0 Euro, das rechnest du zusammen teilst es durch 12 davon ca 67 Prozent ( kannst du auch im elterngeldrechner eingeben) dazu noch Geschwisterbon in Höhe von wenigstens 75 euro
MamaausM2
Ganz wichtig ist. Du beendest auf einen Tag vor neuen Mutterschutz deine aktuelle Elternzeit. Dann gibt es wie beim ersten Kind das Mutterschaftsgeld. Ansonsten zählt alles nach dem 14. Lebensmonat mit 0€ . Außer du arbeitest dann halt etwas zu
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