Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In Elternzeit erneut schwanger

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In Elternzeit erneut schwanger

Jajeto

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Hallo, Ich hoffe, dass Sie mir helfen können! Mein Sohn wurde im Mai 2013 geboren, ich habe bis zu meinem Mutterschutz normal in Vollzeit gearbeitet, dann 3 Jahre Elternzeit beantragt, aber beabsichtigt nach einem Jahr wieder auf Teilzeit zu arbeiten. Elterngeld bekomme ich nur auf ein Jahr ausgezahlt. Nun bin ich ungeplant wieder schwanger. Der Geburtstermin für Baby Nr 2 ist im August 2014. Da ich im Mai meine letzte Elterngeldzahlung bekomme, wir aber ohne 2. Einkommen nicht auskommen und es das Elterngeld für Baby Nr 2 ja erst ab ca Oktober gibt, muss ich wieder arbeiten gehen bis zum Mutterschutz. Würde ich dann auch einen Mutterschutzgeldzuschuss von meinem Arbeitgeber bekommen? Wie sieht es aus wenn ich in der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht mehr in der Lage wäre zu arbeiten? Es könnte außerdem sein, dass mein AG mir ein Berufsverbot erteilt, da ich im tiermedizinischen Bereich arbeite. Wie wäre die Situation dann? Ein neuer Vertrag über eine Teilzeitarbeit ab Mai 2014 liegt ja noch gar nicht vor. Ich hoffe, dass Sie mir folgen können und mir irgendwie helfen können. Ich habe Angst nun irgendwas falsch zu machen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Mach den Teilzeitvertrag fertig und sage erst dann was von der Schwangerschaft ! Dann bist Du sicher. Teilzeit in Elternzeit ! Zum neuen Mutterschutz beendest Du die aktuelle Elternzeit und bekommst so volles Mutterschutzgeld.


Jajeto

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Danke für Deine Antwort, Sternschnuppe. Aber mein Chef weiß schon Bescheid und in den kommenden Tagen findet unser persönliches Gespräch statt. Deshalb wollte ich mich vorher informieren. Bisher dachte ich, dass es schon kein Problem wird wieder ein paar Wochen zu arbeiten, aber mir kommen langsam Zweifel ob ich es schaffen werde hochschwanger wieder anzufangen zu arbeiten, auch wenn es nur für ein paar Wochen wäre. Ich dachte bisher, dass mir während der Elternzeit ein Teilzeitjob zusteht.


Sternenschnuppe

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Das tut er auch. Er kann Teilzeit in Elternzeit ablehnen wenn er es betrieblich begründen kann. Wenn ihr gut auskommt miteinander wird er Dich auch arbeiten lassen. Nur ein paar Wochen sehen einige nicht gern ( je nach Job verständlich ) Auf jeden Fall beende Deine erste Elternzeit zum Tag vorm neuen Mutterschutz um den vollen Anteil vom Arbeitgeber zu bekommen.


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