Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

höhere Gehaltsstufe bei Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: höhere Gehaltsstufe bei Beschäftigungsverbot

Lary89

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Sehr geehrte Frau Bader, ich weiß nicht inwiefern Sie meine Fragen beantworten können/dürfen, aber vielleicht können Sie mir auch sagen an wen ich mich wenden kann. Ich bin Erzieherin und seit Juli im Beschäftigungsverbot weil ich keine Immunität gegen Zytomegalie habe. Jetzt wäre ich eigentlich im September in die nächste Gehaltsstufe gerückt. (öffentlicher Dienst, TvöD). Das ist jedoch nicht passiert. Es heißt ja man darf nicht aufgrund eines Beschäftigungsverbot benachteiligt sein, hätte ich trotzdem in die nächste Stufe kommen müssen? Und noch eine Frage ob ich das richtig verstanden habe. Mutterschaftsgeld kann ich erst 7 Wochen vor der Geburt beantragen, das heißt 1 Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist oder? Und Elternzeit beantrage ich bei der Arbeit bis spätestens 1 Woche nach der Geburt, also 7 Wochen vorher, stimmt das? Vielen vielen lieben Dank schon mal für Ihre Antwort. Viele Grüße, Lary


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie sind so zu behandeln Sie ohne Beschäftigungsverbot, ihnen steht also die Lohnerhöhung zu. Liebe Grüße NB


luvi

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Hallo, Auch wenn du im BV bist, müsstest du höhergestuft werden. Elterngeld musst du spätestens 7 Wochen vor Beginn beantragen. Eine Woche nach der Geburt gilt nur, wenn der Mutterschutz nach der Geburt genau 8 Wochen ist. Bei Frühgeburt kann der Mutterschutz bis zu 18 Wochen Dauer, dann musst du die EZ spätestens anmelden, wenn das Kind 11 Wochen ist. LG luvi


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