Hallo, habe diesen Beitrag im Ratgeber "Erziehungsgeld Mutterschutz Elternzeit" von Jochem Grönert Falkenverlag gefunden: Die Pflicht des AG, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, gilt nicht, wenn eine Frau während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt (§14Abs.4MuSchG). Falls die Mutterschutzfrist am Ende der Elternzeit noch nicht abgelaufen ist, hat der AG den Zuschuss für die restliche Zeit zu leisten. Bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit bleibt die Pflicht des AG bestehen, Zuschuss zu zahlen....... Auch diejenigen ANinnen, die eine so genannte geringfügige Beschäftigung ausüben, sind nicht pflichtversichert, wenn der monatliche Verdienst die 630DM-Grenze nicht überschreitet. Falls diese Frauen nicht freiwillig den AN-Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt haben, bekommen sie nur einmal 400DM Mutterschaftsgeld. Mit welcher Zahung kann ich nun rechnen, wenn unser zweites Kind etwa auf die Welt kommt, wenn Laura zwei Jahre ist. Für sie hatte ich drei Jahre eingereicht und auch bestätigt bekommen. LG
Mitglied inaktiv - 27.08.2002, 11:18