Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind

Frage: Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind

Kater1980

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Hallo Frau Bader! Momentan befinde ich mich noch in der Elternzeit von meinem ersten Kind, in der ich nicht arbeite. Offiziell endet diese Elternzeit Anfang November 2014. Am 20. September soll nun unser zweites Kind zur Welt kommen, d.h. mein Mutterschaftsschutz beginnt am 09. August. Nun habe ich im Internet gelesen, dass ich die Elternzeit meines ersten Kindes am Tag vor dem Beginn des Mutterschaftsschutzes des zweiten Kindes enden lassen soll, d.h. am 08. August. Der Arbeitgeber kann dem wohl nicht widersprechen. Da ich dann wieder als „normaler“ Arbeitnehmer gelten, hätte ich dann in der Frist des Mutterschaftsschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) Anspruch auf mein früheres Gehalt. Ist das richtig? Leider konnte ich diesen spezifischen Fall nicht aus dem Gesetzbuch herauslesen. Da in unserer Personalabteilung keiner wirklich Ahnung von Arbeitsrecht hat, kann ich dort leider keinen Fragen. Mit Dank im Voraus Kater 1980


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Alles richtig. Beenden zum Tag vor neuem Mutterschutz.


Kater1980

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Hallo Frau Bader! Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Ist denn meine Arbeitgeber verpflichtet mir das MG anteilig so weit aufzustocken, dass ich in den 14 Wochen des Mutterschutzes mein vorheriges Netto-Gehalt bekomme? Herzliche Grüße Kater 1980


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