Sehr geehrte Frau Bader,
befinde mich derzeit noch in Elternzeit von Kind 1 (geboren am 14.12.11; EZ beantrag auf 3 Jahre).
Bin nun wieder schwanger. ET ist der 22.07.14 was also noch in der Elternzeit für Kind 1 wäre.
Mein Arbeitgeber meinte nun das ich keinen AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten würde.
Wie ich hier im Forum und auch auf anderen Seiten bereits gelesen habe sollte mir der AG-Zuschuss doch aber zustehen wenn ich die Elternzeit von Kind 1 vorzeitig zum Mutterschutz für Kind 2 beende.
Während der Elternzeit habe ich NICHT gearbeitet.
Liegt mein Arbeitgeber richtig oder wie kann ich ihn vom Gegenteil überzeugen.
Bin gespannt auf Ihre Antwort
von
sandra1509
am 01.04.2014, 17:40
Antwort auf:
AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind
Hallo,
bestellen Sie doch die neue Broschüre des Ministeriums, da steht es drin!
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/publikationen,did=89272.html
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.04.2014
Antwort auf:
AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind
Du mir geht es genauso, ich habe elternzeit für kind 1 noch bis april 2015, ET Kind 2 ist ende Juli 2014. Ich habe meinem AG einen brief geschrieben mit dem paragraphen...... laut MuSCHg und meine Elternzeit einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes vorzeitig beendet. Habe auch einen Brief von meinem AG bekommen mit der Information das ich Mutterschaftsgeld erhalte über die KK und er zahlt den Zuschuss. Ich an deiner Stelle würde ihm das schriftlich mitteilen inkl. einem Ausdruck des paragraphen..., so habe ich es gemacht.
von
Schlumpfinchen1980
am 01.04.2014, 18:10
Antwort auf:
AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind
Schlumpfinchen...welchen Paragraphen hast du denn da mitgeschickt?? Ich bin mir da nicht ganz schlüssig...
auch hab ich das gefunden auf der Seite vom Bundesministerium für Familien....
Wie kann Elternzeit vorzeitig beendet
oder verlängert werden?
Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist
grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt
eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls
erforderlich (z.B. schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder
Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefähr
deter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung),
kann der Arbeitgeber dies nur innerhalb von vier Wochen aus
dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut
schwanger sind, können die Elternzeit wegen der Mutterschutz
fristen (6 Wochen vor und mindestens 8 Wochen nach der
Geburt) nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden, auch
ohne dass der Arbeitgeber zustimmt. In diesem Fall sollte die
Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit
rechtzeitig schriftlich mitteilen.
Endet die Elternzeit während der Schutzfristen oder wird die
Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen beendet, ist
für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum die
Zuschusspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gege
ben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nach
dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf
der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mut
terschutzfrist eingetreten wäre
von
sandra1509
am 01.04.2014, 18:22
Antwort auf:
AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind
habe dir ne pn geschrieben.
von
Schlumpfinchen1980
am 01.04.2014, 18:47
Antwort auf:
AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind
Du schreibst deinem AG, dass du die Elternzeit gemäß § 16 Absatz 3, Satz 3 BEEG zum Beginn des neuen Mutterschutz unterbrichst und die "frei gewordene Elternzeit" später nehmen möchtest.
Und für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:
"Hallo Sabine,
selbstverständlich. Anbei die Email vom Bundesministerium f Familie zu meiner Angelegenheit (im 5.Absatz ist mein Fall erklärt).
Ich habe das an meinen Arbeitgeber weiterreicht und abgestimmt, ich denke die wissen jetzt Bescheid ;-)
Schönen Gruß
Lino
"Sehr geehrte Frau xy,
grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)).
Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden.
Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes.
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ursula Schäfer
_______________________________________________
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"
(http://www.rund-ums-baby.de/recht/Grundlage-Hoehe-Mutterschutzgeld-beim-2-Kind_102447.htm)
Dein AG kann sich auch selbst unter der Telefonnummer beraten lassen oder von der Krankenkasse.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 02.04.2014, 08:33
Antwort auf:
AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind
ok super.
was ich noch gern wissen würde. in dem Schreiben steht folgender Absatz:
Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).
Der letzte Satz wirft bei mir Fragen auf. Soll das heißen, wenn ich das Schreiben mit der vorzeitigen Beendigung morgen wegschicken würde, wäre die Elternzeit auch morgen beendet?? Oder kommt es auf das Datum an was in dem Schreiben angegeben wird?? Also in meinem Fall der 10.06.14 ????
von
sandra1509
am 02.04.2014, 14:56
Antwort auf:
AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind
Wenn der Mutterschutz am 10.06. los geht, kannst du auch erst zum 10.06. (also EZ-Ende 09.06.) die Elternzeit unterbrechen.
Da EZ nur zur Inanspruchnahme von Mutterschutz (regulärer Beginn 6 Wochen vor EET) unterbrochen werden kann. Nicht aber im sonstigen Verlauf der Schwangerschaft.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 02.04.2014, 18:33