Mitglied inaktiv
Meine Elternzeit läuft noch 2 Jahre. Ich möchte aber dennoch ca 10-12 Stunden/Woche arbeiten und zwar von zu Hause aus (selbständig oder 400€-Job). Meinen AG habe ich bereits während der SS darauf angesprochen, dieser wollte jedoch keine Arbeit in Heimarbeit vergeben. Kann ich mir jetzt auch ohne seine Zustimmung eine Beschäftigung suchen oder riskiere ich damit, daß er mir fristlos kündigen kann?
Hallo, haben Sie keinen Anspruch auf TZ in EU? AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Ansonsten geht es bei einem andern Ag nur mit Zustimmung! Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, also ich (noch 1 Jahr / 2 Mon. EZU) habe auch vor kurzem meinen AG angerufen und gefragt ob ich einen 400,-Euro-Job annehmen "darf". Er meinte nur "natürlich" dürfen sie, bei einem 400,-Euro-Job müßte ich ihn auch nicht informieren, das dürfte ich zuverdienen. Gruß, Nicole
Mitglied inaktiv
Wer in der Elternzeit Arbeit von einem anderen AG annimmt, muss seinen Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeit fragen. Das gilt in der Regel auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Mitglied inaktiv
Der darf die Zustimmung aber nicht grundlos verweigern.
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