Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

habe ich anspruch auf kinderkrankengeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: habe ich anspruch auf kinderkrankengeld

Mitglied inaktiv

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hallo frau bader, ich arbeite 20 std. als med. fachangestellte. mein sohn ist 2 jahre alt und ist bei meinem mann privat mitversichert, wobei ich gesetzlich versichert bin. ich habe die frage, wieviel kinderkrankentage pro jahr steht mir zu? mein sohn war letztens krank und ich habe am vormittag in der arbeit gefehlt. am nachmittag habe ich aber arbeiten können und bin auch gegangen. nun habe ich gedacht, die stunden am nachmittag werden mir als überstunden gutgeschrieben, da ich ja ein kinderkrankentag nehmen sollte vom arbeitgeber aus (also keine krankmeldung für unseren sohn). liege ich da falsch in der annahme? jetzt bin ich verunsichert, da ich nicht weiß, was wirklich rechtens ist und wie es bei privat versicherten kinder ist, wenn die mutter gesetzlich versichert ist. vielen dank für ihre hilfe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB


CKEL0410

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Hallo bei uns beikommen die Eltern der privat Vers. Kinder genau die selbe Bescheinigung für die krankentage fürs Kind,bis jetzt haben wir nie gehört das es Probleme gab! Di bekommst das Geld ganz normal von deiner Kk.


Lina_100

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Das wäre an der Grenze zum Sozialversicherungsbetrug, da kein Anspruch besteht. Ist das Kind privat versichert besteht nur ein Anspruch auf (durch den AG) bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Je nach Handhabung 5 - 10 Tage pro Elternteil und Kind, sofern nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen oder abweichend geregelt.


lukko34

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du bzw. dein Mann hat es extra in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.


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