Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Kinderkrankengeld (Elternzeit,10h unterhalb der Zuverdienstgrenze)?

Frage: Anspruch auf Kinderkrankengeld (Elternzeit,10h unterhalb der Zuverdienstgrenze)?

Vreeli

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Hallo Frau Bader, ich bin derzeit in Elternzeit mit meinem bis Ende des Jahres befristeten Arbeitsvertrag. Mit meinem Arbeitgeber habe ich eine reduzierte Stundenzahl von 10h/Woche während der Elternzeit vereinbart. Aufgrund eines Infekts meines 4-monatigen Sohnes habe ich mir zwecks Kinderarztbesuche einen Kinderkranktag bescheinigen lassen, und anschließend den Beleg bei meiner Krankenkasse eingereicht, um Kinderkrankengeld zu erlangen. Diese hat mir aber jetzt eine Absage beschieden, da ich innerhalb der Zuverdienstgrenze arbeite. Meine Frage: Ist das wirklich rechtens? Nur, weil ich stundenreduziert arbeite, bedeutet das doch nicht, dass mein Kind nie krank wird und keiner Betreuung bedarf. Meine Krankenkasse hat mich in dem Schrieb darüber informiert, dass ich gegen die Entschedung Widerspruch erheben kann. Was würde folgen, wenn ich das täte? Auf welcher Grundlage könnte ich das tun? Und: Bedeutet die Absage an Kinderkrankemgeld auch, dass ich keinen Kinderkrantag bekommen habe? Oder entscheidet darüber nur der Arbeitgeber? Vielen herzlichen Dank, mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB


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