Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, meine Krankenkasse hat mir mitgeteilt, daß ich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld habe. Sie beruft sich hierbei auf das Bundeserziehungsgeldgesetz. Ich habe eine Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden) während der Elternzeit, beziehe aber kein Erziehungsgeld und bin bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und muß auch entsprechend Beiträge zahlen. Ich habe von dem Kinderarzt die Bescheinigung zum Einreichen bei der Kasse bekommen, habe eine Woche nicht gearbeitet und habe jetzt den Lohnausfall. Hat das seine Richtigkeit? Vielen Dank im voraus und schöne Grüße, Britta
Hallo, ich halte das für falsch.Der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Ich wüßte nicht, warum dies nicht für Teilzeit gelten soll. Die KK soll das doch mal mit Gesetzesangaben belegen. Gruß, NB
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