Mitglied inaktiv
Guten Abend! Ich weiß, dass ab 15 Arbeitnehmern (volle Stellen inkl. der Personen, die sich in Elternzeit befinden) ein Anspruch auf Teilzeittätigkeit besteht. Wenn der Arbeitgeber nun unterschiedliche Standorte hat (z.B. drei Filialen seiner Firma in einem Ort), zählen dann die Arbeitnehmer aller Filialen zusammen? Oder muß in der betreffenden Filiale die Anzahl von 15 Arbeitnehmern erreicht werden? Mein Bauchgefühl sagt mir, dass alle Filialen als EINE Firma zusammenzählen, es also drauf ankommt, ob die Fa. insgesamt mind. 15 volle Stellen zählt. Aber ob das in anbetracht unseres doch oft recht abstrusen Rechtssystems auch stimmt?? Ich wäre dankbar, wenn Sie eine Antwort für mich hätten! LG, S.E.
Hallo, Filialen sind als unselbstständige Betriebsteile anzusehen und daher einer Zentrale zuzuordnen, wenn sie im Rahmen einer einheitlichen Gesamtorganisation betrieben werden, d.h. einem einheitlichen Leitungsapparat unterliegen, ohne dass bei ihnen selbst wesentliche arbeitsrechtliche Befugnisse angesiedelt sind. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! Vielen Dank für die Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen! Ein schönes Wochenende wünscht S.E.
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