Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

getrennt lebend, neuer Partner, schwanger, Anmeldung des Babys??

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: getrennt lebend, neuer Partner, schwanger, Anmeldung des Babys??

Mitglied inaktiv

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Hallo Zusammen, ich wühle mich schon seit einiger Zeit durch dieses Forum, habe aber noch keine 100%igen Antworten auf meine Fragen gefunden. Vielleicht kann mir ja jemand weiter helfen. Ich bin seit 2007 von meinem Ehemann getrennt lebend. Seit meinem Auszug habe ich einen neuen Partner und erwarte Ende Juni ein Kind. Zum Zeitpunkt der Geburt werde ich wohl leider noch verheiratet sein (die Scheidung läuft, aber wird bis dahin bestimmt noch lange nicht durch sein). Weiss jemand wie und welche Unterlagen in dem Falle für die Anmeldung des Babys benötigt werden und wie es mit den Anträgen für Kindergeld etc läuft? Braucht man dafür auch die Unterschrift des Noch-Ehemannes, der bis zum rechtskräftigen Urteil der Scheidung leider als Vater eingetragen wird? Ich hoffe nicht, da in meinem Fall mein Noch-Ehemann meistens zu bequem ist irgendwas zu tun und er über 200 km entfernt wohnt. Fragen über Fragen ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt. Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht. Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird. Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich. Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen. Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater. Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an. Praktisch sieht das aus wie folgt: Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein. Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten. Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Danke für die Antwort, aber das wollte ich gar nicht wissen, sondern - wie und welche Unterlagen in dem Falle (also getrennt lebend, scheidung läuft, neuer Partner biologischer Vater) für die Anmeldung des Babys benötigt werden und wie es mit den Anträgen für Kindergeld etc ist? -Und braucht man dafür (Anmeldung, Kindergeldantrag usw) die Unterschrift des Noch-Ehemannes, der bis zum rechtskräftigen Urteil der Scheidung leider als Vater eingetragen wird? Danke!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Wie gesagt, der Ehemann zählt noch als Vater. Die Anmeldung geht idR im Khs. - da kommt einer vom Standesamt hin. Oder sonst innerhalb von einer Woche. Sie brauchen: Erklärung über die Erteilung von Vornamen (erhältlich in der Krankenhausverwaltung) – mit Eintrag der Vornamen des Kindes und Unterschrift aller sorgeberechtigten Elternteile Nachweis zur Staatsangehörigkeit der Eltern Falls ein oder beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen: * Reisepaß mit Aufenthaltserlaubnis oder * Reiseausweis (bei Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigter) Falls ein oder beide Elternteile eingebürgert oder als Spätaussiedler oder Vertriebene in Deutschland aufgenommen worden sind: * Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsnachweis * Bescheinigung nach § 15 BVFG oder Vetriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen) * Bescheinigung über Namenserklärung nach § 94 BVFG (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen) Nachweis über Personenstand und Sorgerecht der Eltern Falls die Eltern in Deutschland geheiratet haben oder ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde: * Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (meist im Stammbuch enthalten) Falls die Eltern außerhalb von Deutschland oder vor dem Konsulat ihres Heimatstaates geheiratet haben und kein deutsches Familienbuch angelegt wurde: * Internationales Familienbuch (z.B. Evlemne Cüzdani) oder * Internationale Heiratsurkunde oder * Heiratsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache sowie * Geburts- oder Abstammungsurkunde für die Elternteile, die in Deutschland geboren sind. Falls beide Elternteile ledig sind: * Geburts- oder Abstammungsurkunde für beide Eltern, im Falle einer Geburt im Ausland möglichst als internationale (mehrsprachige) Urkunde, andernfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache * Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung (soweit erfolgt) * Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen Sorge (soweit erfolgt) Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Ohje, wenn der Eintrag der Vornamen des Kindes die Unterschrift aller sorgeberechtigten Elternteile benötigt dann wird das wohl ein Riesentheater, weil mein Noch Ehemann nicht freiwillig unterschreiben wird. Ich danke Ihnen für Ihre Antworten!!


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