Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

geringe Teilzeit in Elternzeit/ -geldbeuug

Frage: geringe Teilzeit in Elternzeit/ -geldbeuug

Mia1985

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Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich kurz vor dem Mitterschutz mit meinem 2. Kind. Vor ein paar Tagen hatte ich ein längeres Gespräch mit meinem Vorgesetzten. Wir waren uns einige, dass ich eine wichtige Aufgabe aus meinem bisherigen Tätigkeitgebiet nur ungern an meine Vertretung weitergeben möchte und kann. Wäre es möglich, dass ich im Anschluss an den Mutterschutz mit einer geringen Anzahl von Teilzeitstunden ( 5 h/Woche) diese Aufgabe weiterhin übernehme? Spricht während der Elternzeit und des Elterngeldbezuges etwas rechtlich dagegen, dass ich auch weniger als 15h/Woche arbeite? Vielen Dank für Ihre Antwort Julia G.


Dojii

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Nein, in der Elternzeit darfst du sogar bis zu 30h/Woche arbeiten, ohne dass es Auswirkungen auf die Elternzeit hat. ABER es kann Auswirkungen auf das Elterngeld haben. Wenn du das Basiselterngeld nutzen willst, dann wird alles, was du während des Elterngeldbezugs verdienst, verrechnet. Beim Basiselterngeld gibt es keinen Freibetrag.


Mia1985

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Danke für die Antwort Dorjii. Es steht allerdings überall geschrieben, dass man während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs zwischen 15 und 30 Wochenstunden arbeiten darf. Meine Frage ist, ob ich die 15 Wochenstunden auch unterschreiten darf, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist? VG Julia G.


sternenfee75

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Darf man, wenn der AG sein Einverständnis gibt. Ich habe zB 7 Stunden/Woche gearbeitet bzw alle 14 Tage ein We.


Dojii

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Die mindestens 15 Stunden sind dein Recht, das du einfordern kannst. Weniger als 15 Stunden sind natürlich auch möglich, wenn man sich "privat" mit dem Arbeitgeber einigt. Nur die 30h dürfen nicht überschritten werden, weil sonst die Elternzeit endet.


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