Mitglied inaktiv
Der Vater meiner Tochter und ich waren unverheiratet, leben seit fast 2 Jahren getrennt und haben das gemeinsame Sorgerecht.Unsere Tochter sieht ihn an zwei Nachmittagen pro Woche und 1-2 Tage am WE incl. einer Übernachtung (seit neuestem alle zwei WE ein ganzes WE). Meine Fragen: 1. Mir ist immer noch nicht klar, was genau das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, bzw. wer es besitzt. Ist das automatisch an den Wohnsitz des Kindes gekoppelt? 2. Der Vater meiner Tochter wollte im Sommer drei Wochen mit ihr in Urlaub fliegen, ich weigerte mich, da sie bisher nie länger als zwei Tage am Stück mit/bei ihm verbracht hatte. Schlug ihm (fürs erste Mal Urlaub) eine Woche/10 Tage vor.War er überhaupt nicht mit einverstanden, sie verbrachte aber letztendlich 10 Tage bei ihm Zuhause. War das rechtens? Durfte ich das so "bestimmen"? 3.Was wäre gewesen, wenn er einfach ohne meine Zustimmung die drei Wochen mit ihr weggeflogen wäre? 3. Lässt sich ein gemeinsames Sorgerecht eigentlich praktizieren, wenn ein Elternteil rigoros jeden Kontakt und Informationsaustausch (bezüglich des Kindes) mit dem anderen Elternteil verweigert? Wenn ich z. B. einen Termin zur Klärung beim JA machen würde, wäre der Vater meiner Tochter dann verplichtet, dort zu erscheinen? Herzlichen Dank, Georgia-Li
Hallo, Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Da besteht aber kein Zwang zum Erscheinen. Ansonsten bleibt nur die Klage. Beim gemeinsamen Sorgerecht kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Entscheidungen des täglichen Lebens auch ohne Zustimmung des ehemaligen Lebenspartners treffen. Für grundlegend wichtige Entscheidungen wie z.B. die Wahl des Kindergartens, Schulbesuch, Ausbildung, religiöse Erziehung und Vermögenssorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Können sich Eltern über bestimmte, das Kind betreffende Fragen nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden. Im Sorgerecht unterscheidet man zwischen Aufenthaltbestimmungsrecht und Erziehungsrecht. Streiten sich die Eltern, bei wem oder wo das Kind leben soll, entscheidet das Gericht auf Antrag, welchem Elternteil das Aufenthaltbestimmungsrecht zu übertragen ist. Oft geht es auch darum, dass ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet sieht, wenn der ehemalige Partner, bei dem das Kind wohnt, mit dem neuen Lebenspartner zusammenzieht. Auch hier kann das Familiengericht zur Klärung herangezogen werden. Nach dem neuen Kindschaftsrecht ist es aber auch möglich, dass das Sorgerecht auf Mutter oder Vater allein übertragen wird. Hierzu muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Stimmt der andere Elternteil zu, wird der Antrag positiv entschieden. Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres können der Übertragung widersprechen. Am schwierigsten sind die Fälle, in denen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt wird. Hier ist nach dem Gesetzestext entscheidend, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und die Ausübung des Sorgerechts durch nur einen Elternteil "dem Wohl des Kindes am besten entspricht". Wo und bei wem das Wohl des Kindes am besten aufgehoben ist, lässt sich nicht immer leicht klären. Im Zweifelsfall sollten Sie soch an das Jugendamt wenden oder einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Gruß, NB
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