mathilde1
Sehr geehrte Frau Bader, im August 2011 wurde mein 1. Kind geboren, für das ich zwei Jahre Elternzeit beantragt habe. Nun wird im April 2013 bereits mein 2. Kind geboren werden, also vor 4 Monate Ablauf der Elternzeit. Wenn ich Ihre vorangegangenen Ausführungen zu ähnlichen Fragen richtig verstanden habe, könnte ich nun nach der diesjährigen Gesetzesänderung § 16 BEEG am Tag vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist die alte Elternzeit vorzeitig beenden. - Die neue Mutterschutzfrist beginnt bei mir Mitte März 2013, gibt es für eine vorzeitige Beendigung bestimmte Fristen und Formalien, die ich beachten muss - oder reicht es wenn die Beendigungs-Erklärung ein paar Tage vor Mutterschutzbeginn beim Arbeitgeber eintrifft? Muss der Arbeitgeber der Beendigung zustimmen? - Wäre die Arbeitgeberzulage des neuen Mutterschaftsgeldes in derselben Höhe wie beim ersten Kind? - Gehen die Restmonate der ursprünglich für das erste Kind beantragten zweijährigen Elternzeit sowie das mögliche 3. Jahr durch die vorzeitige Beendigung verloren? Wenn ich die obengenannte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung nicht nutze, wann müsste ich dann die Elternzeit für das 2. Kind beantragen? Erst 7 Wochen vor Ablauf der alten zweijährigen Elternzeit oder 7 Wochen vor Ablauf der neuen Mutterschutzfrist (habe ich beim 2. Kind überhaupt Mutterschutz-Status, wo ich doch in Elternzeit bin und gar nicht arbeite?) Das ist mir nicht richtig klar. Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort. Viele Grüße Mathilde
Hallo, 1. Der AG muss nicht zustimmen, das gesetz nennt keine Frist, der Fairheit halber würde ich es aber nicht zu spät machen 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. 3. Bis zu 12 Mo. kann man mit Zustimmung des AG bis zum 8. Geb. nehmen Liebe Grüsse, NB
biliana
Hallo Mathilde1, haben Sie inzwischen Antwort auf Ihre Frage Nr2 (bezüglich Mutterschaftsgeld / Höhe gefunden? Danke vorweg!
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