Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Gastbeitrag: Michael Sittig von Stiftung Warentest "EG und Steuerklassenwechsel"

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Gastbeitrag: Michael Sittig von Stiftung Warentest "EG und Steuerklassenwechsel"

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Steuerklasse wechseln: Ein Riesen­plus beim Eltern­geld Bislang konnten verheiratete Paare durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Eltern­geld nach der Geburt erhöhen. Seit Anfang 2013 ist das nicht mehr so einfach. Wer das Eltern­geld optimieren will, muss jetzt schnell und schlau handeln. Die Mühe lohnt sich: Es winkt ein Plus beim Eltern­geld in Höhe von mehreren Tausend Euro. Das Eltern­geld um mehrere Tausend Euro erhöhen Werdende Eltern können die Höhe des Eltern­geldes selbst beein­flussen. Sind die Partner verheiratet, können sie mehrere Steuerklassen wählen. Die Steuerklasse beein­flussen das vom Arbeit­geber ausgezahlte Netto­gehalt. Und da sich das Eltern­geld nach der Geburt am Netto­gehalt vor der Geburt orientiert, gilt: Derjenige Eltern­teil, der nach der Geburt zu Hause bleibt und Eltern­geld beziehen wird, sollte in eine für ihn güns­tige Steuerklasse wechseln. Die Mühe lohnt sich. Eine güns­tige Steuerklasse kann das Eltern­geld um mehrere hundert Euro pro Monat erhöhen. Fast 5 000 Euro mehr Eltern­geld im Beispielfall Ein Beispiel: Eine 40-jährige Arbeitnehmerin verdient 3 000 Euro brutto monatlich. Ist sie in der für sie ungüns­tigen Steuerklasse V bekommt sie monatlich rund 1 477 Euro Gehalt ausgezahlt. Auf Basis dieses Netto­gehalt errechnet die Eltern­geld­stelle nach der Geburt ihres Kindes ein Eltern­geld in Höhe von monatlich 906 Euro. Ist sie im Jahr vor der Geburt hingegen in der Steuerklasse III, beträgt das Netto­einkommen 2 105 Euro und das spätere Eltern­geld beträgt dann 1 314 Euro monatlich. Bezieht die junge Mutter für den maximal möglichen Zeitraum von zwölf Monaten Eltern­geld, bekommt sie in der güns­tigeren Variante rund 4 900 Euro mehr als in der ungüns­tigeren Variante. Diese Steuerklassen können Ehepaare wählen Verheiratete Paar können folgende Varianten wählen: Beide Partner können die Steuerklasse IV nehmen. Einer der Partner wählt die III und der andere die V. Und seit 2010 können beide Partner auch die sogenannte Klasse „IV mit Faktor“ wählen. Unabhängig von Geburt und Eltern­geld gilt die Faust­regel: Verdienen die Ehepartner unterschiedlich viel, sollte derjenige die Steuerklasse III wählen, der mindestens 60 Prozent des gemein­samen Brutto­lohns verdient. So bekommt das Ehepaar möglichst viel Netto vom Brutto­gehalt. Da in viele Ehen immer noch der Mann erheblich mehr verdient als die Ehefrau, sind die Ehemänner üblicher­weise in der Steuerklasse III und die Frauen in der Steuerklasse V. Wechsel der Steuerklasse wegen anstehender Geburt Die für die Haus­halts­kasse vieler Paare beste Steuerklassen-Kombination „Ehemann III/Ehefrau V“ kann ungünstig sein, wenn das Ehepaar ein Kind erwartet. Da häufig die Ehefrau nach der Geburt in Eltern­zeit geht und Eltern­geld für die zwölf Monate nach der Geburt beantragt, sollte sie vor der Geburt in die Steuerklasse III wechseln, um später möglichst viel Eltern­geld zu bekommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie berufs­tätig ist und mehr als das Mindest­eltern­geld in Höhe von 300 Euro zu erwarten hat. Wechselt die Frau vor der Geburt des Kindes in die Steuerklasse III, obwohl sie erheblich weniger als ihr Mann verdient, hat das Paar zwar in der vorgeburtlichen Zeit weniger Netto zum Leben. Aber dieser steuerliche Nachteil wird mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Das wiederum ist beim Eltern­geld nicht möglich. Bleibt die Ehefrau in der Steuerklasse V, bekommt sie weniger Eltern­geld und kann dieses Minus nicht wieder zurück­holen. Tipp: Ihre aktuellen Steuerklassen finden Sie auf den monatlichen Gehalts­bescheinigungen des Arbeit­gebers. Einen Wechsel der Steuerklasse können Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner beim Finanz­amt an Ihrem Wohn­ort beantragen. Und keine Angst: Den Steuer­vorteil, den Sie durch eine andere Steuerklassen-Kombination verlieren, bekommen Sie mit der Steuererklärung später zurück. Bundes­sozialge­richt erlaubt Steuerklassen-Trick Das Bundes­sozialge­richt hat bereits im Jahr 2009 einen Steuerklassen­wechsel zum Zwecke der Eltern­geld­erhöhung erlaubt. Seit Anfang 2013 gilt jedoch das „Gesetz zur Vereinfachung des Eltern­geldvoll­zuges“. Diese Gesetzes­änderung hat Ehepaaren den legalen Steuerklassen-Trick erheblich erschwert. Paare, die erst mit Bekannt­werden der Schwangerschaft die Steuerklassen wechseln wollen, müssen jetzt sehr schnell sein, wenn sie vom Steuertrick profitieren wollen. test.de erklärt, wie das gelingt. http://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4532918-0/


Sternenschnuppe

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War uns damals absolut nicht klar. Schade um die vielen Euronen eigentlich.


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