Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung AG-Zuschuss Muschaftsgeld Kind 2 bei Steuerklassenwechsel

Frage: Berechnung AG-Zuschuss Muschaftsgeld Kind 2 bei Steuerklassenwechsel

Senja

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Hallo, ich bräuchte Hilfe zum Thema Berechnung des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für mein 2. Kind - leider etwas komplexerer Fall. Seit 2013 bin ich beim selben Arbeitgeber. Bis zum Beginn meiner Mutterschutzfrist für mein 1. Kind (Mitte Februar 2021) war ich in Vollzeit tätig. Berechnungsgrundlage des Muschaftsgeldes für Kind 1 war das durchschnittliche kalendertägliche Nettoeinkommen aus November 2020 bis inkl. Januar 2021. In dieser Zeit war ich in Steuerklasse 3 eingestuft. Während des Mutterschutzes für Kind 1 haben mein Mann und ich die Steuerklassen getauscht, sodass ich seither in Steuerklasse 5 bin. In direktem Anschluss an den Mutterschutz für Kind 1 bin ich in Elternzeit gegangen. Von 1. Juli bis 11. Dezember 2022 habe ich beim selben AG auf Basis eines entsprechend befristeten Änderungsvertrags in geringem Umfang (rund 30 h / Monat) gearbeitet. Seit 12.12.2022 ist mein früherer Vertrag aus der Vollzeitbeschäftigung wieder aktiv. Am selben Tag begann die Mutterschutzfrist für unser 2. Kind, das Ende Januar 2023 erwartet wird. Zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsleistungen für Kind 2 habe ich meine noch verbleibende Elternzeit von Kind 1 (lief eigtl. noch bis Ende Januar 2023) vorzeitig zum Ablauf des 11.12.2022 beendet. Somit bin ich seit 12.12.2022 sozusagen auf Basis meines früheren Vertrags aus der Vollzeitbeschäftigung im Mutterschutz für Kind 2. Daher ging ich davon aus, dass für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes für Kind 2 die selbe Berechnungsgrundlage wie für Kind 1 - inklusive der damals geltenden Steuermerkmale - gilt. Die Personalabteilung meines AG hat mir aber nun mitgeteilt, dass das Muschaftsgeld aus dem derzeitigen Entgelt berechnet wird und aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Steuerklassenwechsels von 3 in 5 das basierend auf meinem ehemaligen Bruttogehalt aus der Vollzeitbeschäftigung fiktiv berechnete Nettogehalt und somit auch der AG-Zuschuss zum aktuellen Muschaftsgeld entsprechend geringer ausfällt. Ist dies so korrekt? Und falls ja - hängt dies mit der zwischenzeitlichen Tätigkeit für meinen AG zusammen bzw. würde ich, wenn ich - ohne weitere Bezüge - nur in Elternzeit geblieben wäre, trotz Steuerklassenwechsel den selben AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wie vor Kind 1 erhalten? (siehe hierzu auch https://www.gleichstellung-im-blick.de/wie-der-zeitpunkt-der-steuerklassenwahl-den-zuschuss-zum-mutterschaftsgeld-beeinflusst/) Je nach herangezogener Steuerklasse ergibt sich ein Unterschied von über 2000 Euro in der Gesamtsumme meines AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Daher wäre ich für eine entsprechende Einschätzung/ Beratung extrem dankbar!! 🙂 Herzliche Grüße und einen guten Rutsch!


Ani123

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Mutterschutzgeld für das 2. Kind bekommen sie berechnet nach Steuerklasse 5. In der Steuerklasse sind sie zurzeit und auch während des Mutterschutzes. Ein Wechsel zurück nach Steuerklasse 3 ist nicht erfolgt. Daher wird das Mutterschutzgeld für das 2. Kind geringer ausfallen. Ebenso wird das EG geringer ausfallen. Es wird aus den 12 Monaten vor der Geburt berechnet. Haben Sie Basis-EG oder EGplus für das 1. Kind bezogen? Bei Basis-EG können sie 12 Monate vom 1. Kind (ab Geburt des 1. Kindes) ausklammern lassen. Bei EGplus sind es 14 Monate. Nehmen wir an ihr Kind kommt am ET 22.01.2023. Relevant wäre bei der Berechnung zu wissen wann das 1. Kind geboren ist. 23.01.2022 - 30.06.2022 = EZ ohne Arbeit, 0 € / Monat. Ggf. noch EG-Bezug bzw. Monate die wegen EG ausgeklammert werden 4können. Die Tage, Wochen, Monate werden aus Zeit von vor der Geburt des 1.Kindes genommen, was aus Steuerklasse 3 wäre. 1.07.2022 - 11.12.2022 = 30 Stunden / Woche, Steuerklasse 5 12.12.2022 - Geburt = VZ, Steuerklasse 5 Sie können den Mutterschutz bei der Berechnung des neuen EG ausklammern lassen. Dann würden die 12 Monate der Berechnung vom 12.12.2021 - 11.12.2022 gehen. Monate wo Sie EG vom 1. Kind beziehen werden ausgeklammert und aus der Zeit von vor der Geburt genommen (in ihrem Fall VZ, Steuerklasse 3). Evtl. erhöht dies das EG vom 2. Kind. Rechnen Sie es sich gut durch. Die EG-Stelle kann sie auch beraten. Das geht auch telefonisch. Bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes bekommen sie den Geschwisterbonus, welcher 10 % vom EG des 2. Kindes beträgt.


Suomi

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Es geht doch gar nicht ums Elterngeld, sondern um das Geld während des Mutterschutzes. Das berechnet sich natürlich nach der Vollzeitstelle, da die Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes beendet wurde und somit der VZ Vertrag wieder auflebt.


roza_soza

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Vollzeitstelle mit Steuerklasse 5 berechnet stimmt. Natürlich ist das weniger. Aber sie können ja nicht mir Steuerklasse 3 rechnen, die hat ja dein Mann. Sonst würdet ihr ja beide Steuerklasse 3 haben und das geht nicht. Du bekommst also weniger als im Mutterschutz bei Kind 1, dein Mann aber mehr als damals, da er ja damals Steuerklasse 5 hatte und nun 3.


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