Hallo, ich bräuchte Hilfe zum Thema Berechnung des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für mein 2. Kind - leider etwas komplexerer Fall. Seit 2013 bin ich beim selben Arbeitgeber. Bis zum Beginn meiner Mutterschutzfrist für mein 1. Kind (Mitte Februar 2021) war ich in Vollzeit tätig. Berechnungsgrundlage des Muschaftsgeldes für Kind 1 war das durchschnittliche kalendertägliche Nettoeinkommen aus November 2020 bis inkl. Januar 2021. In dieser Zeit war ich in Steuerklasse 3 eingestuft. Während des Mutterschutzes für Kind 1 haben mein Mann und ich die Steuerklassen getauscht, sodass ich seither in Steuerklasse 5 bin. In direktem Anschluss an den Mutterschutz für Kind 1 bin ich in Elternzeit gegangen. Von 1. Juli bis 11. Dezember 2022 habe ich beim selben AG auf Basis eines entsprechend befristeten Änderungsvertrags in geringem Umfang (rund 30 h / Monat) gearbeitet. Seit 12.12.2022 ist mein früherer Vertrag aus der Vollzeitbeschäftigung wieder aktiv. Am selben Tag begann die Mutterschutzfrist für unser 2. Kind, das Ende Januar 2023 erwartet wird. Zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsleistungen für Kind 2 habe ich meine noch verbleibende Elternzeit von Kind 1 (lief eigtl. noch bis Ende Januar 2023) vorzeitig zum Ablauf des 11.12.2022 beendet. Somit bin ich seit 12.12.2022 sozusagen auf Basis meines früheren Vertrags aus der Vollzeitbeschäftigung im Mutterschutz für Kind 2. Daher ging ich davon aus, dass für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes für Kind 2 die selbe Berechnungsgrundlage wie für Kind 1 - inklusive der damals geltenden Steuermerkmale - gilt. Die Personalabteilung meines AG hat mir aber nun mitgeteilt, dass das Muschaftsgeld aus dem derzeitigen Entgelt berechnet wird und aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Steuerklassenwechsels von 3 in 5 das basierend auf meinem ehemaligen Bruttogehalt aus der Vollzeitbeschäftigung fiktiv berechnete Nettogehalt und somit auch der AG-Zuschuss zum aktuellen Muschaftsgeld entsprechend geringer ausfällt. Ist dies so korrekt? Und falls ja - hängt dies mit der zwischenzeitlichen Tätigkeit für meinen AG zusammen bzw. würde ich, wenn ich - ohne weitere Bezüge - nur in Elternzeit geblieben wäre, trotz Steuerklassenwechsel den selben AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wie vor Kind 1 erhalten? (siehe hierzu auch https://www.gleichstellung-im-blick.de/wie-der-zeitpunkt-der-steuerklassenwahl-den-zuschuss-zum-mutterschaftsgeld-beeinflusst/) Je nach herangezogener Steuerklasse ergibt sich ein Unterschied von über 2000 Euro in der Gesamtsumme meines AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Daher wäre ich für eine entsprechende Einschätzung/ Beratung extrem dankbar!! 🙂 Herzliche Grüße und einen guten Rutsch!
von Senja am 30.12.2022, 16:04