Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung Mutterschaftslohn BV nach Lohnersatzleistung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Berechnung Mutterschaftslohn BV nach Lohnersatzleistung

HRS89

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Liebe Frau Bader, ich bin bis einschließlich Januar mehrere Monate aufgrund einer Erkrankung im Krankengeldbezug gewesen. Nach meiner Genesung habe ich ab Februar ganz normal meine Arbeit wieder aufgenommen. Ende Februar/Anfang März bin ich schwanger geworden. Nachdem ich in den ersten Wochen der Schwangerschaft noch einmal wegen schwangerschaftsbedingter Übelkeit 14 Tage krankgeschrieben war habe ich danach normal wieder gearbeitet. Jetzt erwägt meine Frauenärztin, mir ein individuelles BV auszusprechen. Jetzt frage ich mich, ob das Krankengeld, dass ich noch bis Januar bezogen habe, einen Einfluss auf die Höhe des Mutterschaftslohn im BV hat, weil es noch in den Zeitraum der "drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft" fällt oder ob das keinen Einfluss hat und ich mein normales Gehalt bekommen würde. Vielen Dank und freundliche Grüße!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nein, spielt keine Rolle. Sie erhalten den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden. Liebe Grüsse NB


Ani123

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Die 3 Monate werden nur bei wechselndem monatlichen Lohn angewendet. Sollte das bei ihnen der Fall sein und es kommen keine 3 Monate zusammen wird die Zeit genommen welche es gibt und daraus der Durchschnitt berechnet. Wenn sie jeden Monat das gleiche Gehalt haben sind die Monate davor unrelevant. Warum möchte ihr Gynäkologe ein individuelles BV ausstellen?  Z. B. wäre Übelkeit kein Grund dafür. Da gäbe es eine AU.  Da sie vor der Schwangerschaft Krankengeld bezogen haben und während der Schwangerschaft auch zwei Wochen arbeitsunfähig prüft die Krankenkasse ein BV sowas genau. Vermutlich besonders bei ihnen vor allem wegen dem vorherigen Bezug von Krankengeld (sind sie überhaupt arbeitsfähig?) und beim BV vom Gynäkologen (entspricht das einem BV oder ist es eine AU? Ist die Patientin ohne BV arbeitsunfähig?) Ein Besuch beim medizinischen Dienst kann möglich sein.  Wenn die AU schwangerschaftsbedingt ist wird diese bei der Berechnung des EG ausgeklammert. Ich kann verstehen, dass jegliche Ausklammerung zu ihrem finanziellen Nachteil wären. Zumal sie sowieso nicht auf 12 Monate Vezug von Gehalt vor der Geburt kommen werden. Hinzu kommt, dass Monate mit Mutterschutz ausgeklammert werden. Ausgeklammerte Monate werden mit Monaten von davor ersetzt. In ihrem Fall vermutlich mit Monate mit Krankengeldbezug, was mit 0 € in die Berechnung geht. Gleiches bei AU die schwangerschaftsbedingt ist. Da kommt es am Ende drauf an wie lange sie im Krankengeldbezug waren und ob noch Monate von davor mit in die Berechnung einfließen. Bei BV würde das Gehalt welches sie in der Zeit beziehen mit einfließen und entsprechend ihr EG erhöhen. Allerdings kann ein BV zu jederzeit aufgehoben werden und dann z. B. AU, da können Zweifel bei der Krankenkasse aufkommen, ob eine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Und sollte nachgewiesen werden, dass das nicht der Fall war kann das Konsequenzen für sie haben. Z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug und negative Auswirkungen auf das neue EG. Ihr Gynäkologe wird vielleicht sich ermahnt und ihr Arbeitgeber kann das vielleicht als fristlose Kündigung nutzen. Daher ist es besser ehrlich zu bleiben. Auch wenn das bedeutet, dass sie vielleicht nur den Mindestsatz von 300€ EG erhalten. Für weitere finanzielle Unterstützung ist an erster Stelle der KV zuständig und danach Ämter um z. B.  Unterhaltsvorschuss zu erhalten (falls er nicht zahlen möchte), Kindergeldzuschuss. Wohngeld, usw.. 


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